Ab Januar 2023 darf ein Ehepartner ohne Vorsorgevollmacht für den anderen in einer medizinischen Notlage entscheiden. Anwältin Tanja Unger erklärt, warum sich Verheiratete trotzdem um eine Vorsorgevollmacht kümmern sollten.

Das Bundesverfassungsgericht vergibt die Chance für wegweisende Hinweise

Von Wolfgang Putz und Tanja Unger

Darf ein Arzt einen qualvollen Leidenszustand eines dementen und multimorbiden Schmerzpatienten durch eine PEG unter klarem Verstoß gegen den Facharztstandard künstlich verlängern, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen? Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seinem Beschluss vom 7. April 2022 im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs immerhin Schadensersatz für eine Leidensverlängerung an. Dies für den Fall, wenn die Behandlung gegen den Patientenwillen erfolgt. Warum jedoch nicht, wenn die Quälerei behandlungsfehlerhaft, also unter Missachtung des Facharztstandards, erfolgt?

Folgender Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit zugrunde:

Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers wurde seit September 2006 bis zu seinem Tod im Oktober 2011 mittels einer Magensonde künstlich ernährt. Bereits im Jahre 2003 war eine Demenz weit fortgeschritten und wegen einer mutistischen Störung war eine Kommunikation kaum mehr und seit dem Jahre 2008 gänzlich unmöglich. Durchgängig bedurfte es der Gabe von Medikamenten, insbesondere gegen Schmerzen, regelmäßiges Fieber, Atembeschwerden, eine chronische Gallenblasenentzündung, Spastiken und wiederkehrende Druckgeschwüre. Viermal erlitt der Patient eine Lungenentzündung, die jeweils lebenserhaltend therapiert wurde.

Da die Ermittlung des Patientenwillens weder über eine Patientenverfügung noch über sonstige Quellen nach den Vorgaben des Betreuungsrechts möglich war, wurden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche damit begründet, dass die Lebensverlängerung gegen die objektiven Kriterien des Facharztstandards verstieß, also ein Behandlungsfehler war.

Die vorinstanzlichen Urteile:

Die beiden Tatsacheninstanzen hatten die künstliche Leidensverlängerung gutachterlich und unter Auswertung aller einschlägigen fachärztlichen Verlautbarungen als Behandlungsfehler gewertet, bindend für den Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht. Das Oberlandesgericht München hatte den Arzt dafür zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der BGH hob dieses Urteil auf. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wies schwierigste formale Probleme auf, insbesondere, ob der Sohn in eigenem Namen die Grundrechtsverletzungen seines Vaters posthum geltend machen könne. „Auch wenn er offensichtlich im Sinne seines Vaters handeln will, kann er nach dessen Tod nicht dessen Interesse als eigene Rechte geltend machen,“ heißt es in der Entscheidung.

Dennoch wollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht schlicht ohne Begründung abweisen, wie es dies jährlich über 4500mal in rechtlich zulässiger Weise tut.

Denn der BGH ließ es dahinstehen, ob die Behandlung fehlerhaft war, und wies jegliche Form von Schadensersatz für Lebensverlängerung scharf und mit ersichtlichem Eifer zurück. Über die Fallkonstellation und den Klagevorwurf hinaus (sog. obiter dictum) urteilte der BGH, dass es niemals, selbst bei Missachtung des Patientenwillens, etwa einer Patientenverfügung, Schadensersatz für Lebensverlängerung geben darf.

Keine Sanktion bei Missachtung des Patientenwillens?

Das wollten die Verfassungsrichter so nicht im Raum stehen lassen, obwohl es ja auch für ihre Entscheidung nicht „tragend“ gewesen wäre. Sie widersprachen nun dem BGH ihrerseits mit einem obiter dictum: „Will der Patient – anders als im Streitfall – tatsächlich selbstbestimmt sterben, tritt die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz hinter dem Selbstbestimmungsrecht zurück. … Es ist daher auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine lebenserhaltende Maßnahme, die gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt wird, haftungsrechtliche Folgen haben kann.“ (Randziffer 18)

Also jedenfalls Schadensersatz für künstliche Lebensverlängerung gegen den Patientenwillen!

Das würde aber bedeuten, nur die Selbstbestimmung des Patienten könne die Lebenserhaltungspflicht begrenzen, nicht hingegen eine lebensverlängernde Behandlung, die sich als fehlerhaft erweist.
Doch die Randziffer 21 liest sich wieder ganz anders: „So können Kosten der Pflege, Behandlung und Unterhalt ersatzpflichtig sein, wenn sie ohne eine lebensverlängernde Behandlung, Information oder Aufklärung, die sich als fehlerhaft erweisen, nicht entstanden wären.“

Also doch Schadensersatz auch für behandlungsfehlerhaft betriebene Lebensverlängerung??

Genau dieser Widerspruch ist das Problem der Entscheidung.

Die Richter sehen nur zwei Zustände, leben oder tot sein. Das Leben ist ein höchstes (korrekt: nicht „das höchste“) Rechtsgut, der Tod das krasseste Gegenteil. Ihm wird jeglicher Wert abgesprochen, obgleich die Sterbephase Teil des Lebens ist und die – vielfach religiös begründete – Akzeptanz einer letztlich zum Tode führenden Krankheit auch zu den Wertvorstellungen gehört, die unser Grundgesetz schützt. Doch die Richter reduzieren den von der Verfassung vorgegebenen Schutzauftrag für das Leben allein auf dessen Erhaltung.

Dem kann nicht gefolgt werden: Der Schutzauftrag des Staates umfasst auch den Schutz des Lebens vor leidensverlängernden Manipulationen, die dem Patienten mehr Schaden als Nutzen bringen (Definition von Indikation). In solchen Fällen tritt die sonst grundsätzliche Lebenserhaltungspflicht zurück, sowohl als Ziel als auch als Rechtfertigung! Das Menschenrecht auf Leben schützt nämlich das Leben in seiner Entität und Qualität vom Anfang bis zum natürlichen Verlöschen. Wer das synchrone Verlöschen von Körper, Geist und Seele mit technischer Verlängerung hinauszögern will, bedarf der Legitimation, und zwar – wie immer im Medizinrecht – durch Indikation und Patientenwille. Ist kein Patientenwille feststellbar, muss die ärztliche Behandlung wenigstens indiziert sein.

Nicht die Patienten müssen sich vorausverfügend gegen schlechte Ärzte schützen, sondern der Facharztstandard schützt die Patienten vor Behandlungsfehlern. Was der beklagte Hausarzt dem Patienten im vorliegenden Fall angetan hat, kann man nicht anders nennen als „quälen“. Dass sich dies verbietet, wusste schon Hippokrates, der vor 2400 Jahren dem Arzt vorgab: „Im Unheilbaren aber muss er sich auskennen, damit er nicht nutzlos quäle“.

Mit der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, „will der Patient – anders als im Streitfall – tatsächlich selbstbestimmt sterben“, entlarvt sich ein Denkansatz, der das Medizinrecht schlicht auf den Kopf stellt. Die Regel wird zum Ausnahmefall. Die Akzeptanz des unausweichlichen Sterbens wird zur Außenseitermeinung. Und wer das will, muss schon vorsorgen! Künstliche Leidensverlängerung dürfe nämlich nur dann unterbleiben, wenn dies der Patient „tatsächlich“ (!) explizit im Voraus, quasi als Vorausverteidigung, verfügt hat. Nur dann „tritt die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz hinter dem Selbstbestimmungsrecht zurück“. Also doch zurück zu Lebens- und Leidensverlängerung um jeden Preis, zum Diktat der Machbarkeit und Übertherapie als Normalität!? Si tacuisses – Bundesverfassungsgericht!

Zu den Autoren:

*Die beiden Autoren haben dieses Zivilverfahren federführend für die Medizinrechts-Kanzlei Putz-Sessel-Soukup-Steldinger in München durch alle Instanzen betrieben.

(HLS 2022-3)

Pfusch bei der medizinischen Behandlung: Das müssen Patienten wissen
Wenn Ärzte Fehler machen

Stress mit dem Vermieter, Ärger in der Arbeit oder zähes Ringen mit der Bank: Im Alltag stehen viele Münchner vor rechtlichen Problemen, die unangenehm und teuer werden können – wenn man sich nicht auskennt! In unserer Serie zeigen wir an Beispiel fällen, welche Konflikte es geben kann – und wo die Lösung liegt. Was steht Ihnen zu, wo muss man aufpassen? Kurz gesagt: Was ist Ihr gutes Recht? Das erklären Münchner Topanwälte in der unserer Zeitung. Im letzten Teil der Serie geht es um Fehler bei einer ärztlichen Behandlung – und um die Frage: Was kann man tun, wenn man Opfer von Pfusch geworden ist? Wen muss man einschalten?
Von ANDREAS THIEME

Fall 1: Tumor übersehen

Warum nur lernt der kleine Max so spät sprechen? Warum entwickelt er sich langsamer als andere Kleinkinder? Diese Fragen stellen sich Anna K. und ihr Mann Felix (alle Namengeändert) immer wieder. Denn zunächst war Max noch unauffällig, doch dass er Schwierigkeiten hat, wird dann immer offensichtlicher. „Max war immer sehr spät dran. Wir suchten deshalb Rat bei unserer Kinderärztin“, erzählt die Mutter. „Doch sie nahm alles sehr locker und versuchte uns immer nur zu beruhigen: Wir sollten doch bitte Geduld haben mit dem Kind.“ Also warteten die Eltern weiter ab. Bis sie sich dann doch entschlossen, eine zweite Meinung einzuholen. Bei der Bildgebung dann der Schock: In seinem Kopf hatte Max einen sehr großen Hirntumor und musste sofort operiert werden. Kurz vor seinem zweiten Geburtstag bangte die Familie um den kleinen Buben. Zwar hatte der Kleine den stundenlangen Eingriff verhältnismäßig gut überstanden, doch: „Der Tumor hatte bereits viel Hirnstruktur zerstört“, sagt seine Mutter. Die Folgen sind schlimm: Max ist heute geistig und körperlich behindert. „Er wird nie ein selbstständiges Leben führen können.“ Die Familie stand plötzlich vor einer neuen Realität. Erst zwei Jahre später ließ sie den Fall dann von einem Rechtsanwalt prüfen. „Wir kamen eher durch Zufall auf dieses Thema“, sagt Anna K. Doch schnell stellt sich heraus: Die Ärztin hat schwere Behandlungsfehler gemacht. „Und einfach nicht genau hingeschaut“, kritisiert Anna K. Bitter: Dadurch wurde der Tumor im Kopf des kleinen Max nicht rechtzeitig entdeckt – und konnte anderthalb Jahre lang ungebremst wachsen. „Man kann das kaum in Worte fassen“, sagt Anna K. Denn sie weiß: Wäre die Kinderärztin sorgfältiger vorgegangen, würde Max heute ein anderes Leben führen. Doch Tatsache ist: „Er hat mehrere schwere körperliche Behinderungen und kann sprechen, aber nicht verständlich. Mein Junge leidet sehr darunter, das äußert sich oft in aggressivem Verhalten“, sagt die Mutter. Trotz dieser schwierigen Situation ist sie gefasst und sagt: „Natürlich war das eine Zerreißprobe für unsere Familie. Aber wir haben gelernt, damit zu leben und tragen unser Schicksal gemeinsam.“ Vor Gericht hatten Max und seine Familie mit einer Klage Erfolg. Sie bekamen rund eine Million Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Juristisch ein Sieg – emotional zumindest ein Stück weit auch Genugtuung. Doch Anna K. gibt zu bedenken: „Gemessen daran, dass Max lebenslang intensive Unterstützung benötigen wird, wird diese Summe auch irgendwann verbraucht sein.“ Was man aus ihrer traurigen Geschichte mitnehmen könne? Dass man in so einer Extremsituation natürlich Hilfe von außen zulassen sollte – gerade als Familie. Und: „Holen Sie im Zweifel immer eine zweite Meinung von einem Arzt ein.“

Das sagt der Rechtsexperte:
Anwalt Manuel Soukup

Bei den Vorsorgeuntersuchungen des Bubs war eine Vergrößerung des Kopfumfangs zu beobachten. Die normabweichenden Werte wurden von der Kinderärztin zwar dokumentiert, aber nicht zum Anlass genommen, den Knaben der gebotenen Abklärung zuzuführen. Die Kinderärztin behauptete, dass die Praxissoftware mit einem Fehler behaftet gewesen sei, der zu inkorrekten Ergebnissen führte. Daher läge kein Behandlungsfehler vor. Zudem wurde von ihr bestritten, dass die Schädigung ausgeblieben wäre, wenn die Therapie zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hätte. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Kinderärztin einen nicht mehr verständlichen Verstoß gegen elementare medizinische Grundkenntnisse darstelle. Auf Vorschlag des Gerichts endete das Verfahren durch einen Vergleich.

Fall 2: Embolie nach Sportunfall

Ein Sportunfall hatte Antje H. (50) von einem Moment auf den anderen in die Knie gezwungen. „Ich habe mir bei einem Sturz einen leichten Wirbelsäulenanbruch zugezogen“, sagt die Münchnerin. Der Arzt riet ihr zu einer konventionellen Heilung per Stützkorsett – eine Operation kam nicht infrage, stattdessen sollte sich Antje H. schonen. Doch bei ihr gab es eine Besonderheit: „Ich hatte schon mal eine Lungenembolie erlitten und bekam deshalb Heparin verschrieben.“ Der Arzt hatte die Prophylaxe jedoch ein paar Tage zu spät begonnen – und die Dosis „zunächst richtig verschrieben, dann aber zu schnell auf ein geringeres Maß reduziert“, sagt Antje H. Die schlimme Folge: „Nach drei Wochen kam ich kaum noch auf.“ Sie stellte sich erneut bei ihrem Arzt vor und ließ die Wirbelsäule im MRT checken. Der Befund: unauffällig. Antje H. solle sich weiter schonen, riet der Mediziner. „Ich wurde dann immer bettlägriger, die Mobilisierung kam einfach nicht in Gang“, sagt Antje H. Zwei Monate lang wurde sie schwächerund schwächer – bis sie in ihrer Not dann einen Internisten aufsuchte. Die Untersuchung ergab: Lungenembolie! Lebensgefahr! Antje wurde direkt in ein Klinikum gebracht, danach folgten sechs Wochen Reha. Insgesamt vier Monate lang dauerte die Leidensgeschichte der Hausfrau. Als die Krankenkasse dann auch Kosten für die Behandlung forderte, ließ Antje H. ein Gutachten anfertigen. Das Ergebnis: Ärztepfusch–mit hohem Sterberisiko! „Das Ergebnis war eine Erleichterung für mich“, sagt Antje H. Später reichte sie dann Klage ein – per Gericht wurde ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 40 000 Euro zugesprochen. „Natürlich war das eine Genugtuung. Mehr noch aber eine Wiederherstellung meiner persönlichen Würde.“ Denn trotz des offensichtlichen Fehlers, der Antje H. beinahe das Leben kostete, hatte der Arzt seinen Fehler im Prozess sogar noch abgestritten. Am Ende kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich.

Das sagt der Rechtsexperte:
Anwalt Alexander Sessel

Die Krankenversicherung (später auch die Patientin) verklagten den Arzt. Die vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte einen groben Behandlungsfehler des Orthopäden. Die Haftpflichtversicherung des Arztes lenkte ein. Um die Verfahren zügig abzuschließen, wurden die Verfahren durch Vergleich beendet. In dem Fall zeigt sich wieder die Unterstützung geschädigter Patienten durch die gesetzlichen Krankenversicherungen. Jeder Patient kann vermeintliche Behandlungsfehler dort prüfen lassen. Es wird dann ein kostenfreies Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt.

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Das sagt der Rechtsexperte:
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Bei den Vorsorgeuntersuchungen des Bubs war eine Vergrößerung des Kopfumfangs zu beobachten. Die normabweichenden Werte wurden von der Kinderärztin zwar dokumentiert, aber nicht zum Anlass genommen, den Knaben der gebotenen Abklärung zuzuführen. Die Kinderärztin behauptete, dass die Praxissoftware mit einem Fehler behaftet gewesen sei, der zu inkorrekten Ergebnissen führte. Daher läge kein Behandlungsfehler vor. Zudem wurde von ihr bestritten, dass die Schädigung ausgeblieben wäre, wenn die Therapie zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hätte. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Kinderärztin einen nicht mehr verständlichen Verstoß gegen elementare medizinische Grundkenntnisse darstelle. Auf Vorschlag des Gerichts endete das Verfahren durch einen Vergleich.

Fall 2: Embolie nach Sportunfall

Ein Sportunfall hatte Antje H. (50) von einem Moment auf den anderen in die Knie gezwungen. „Ich habe mir bei einem Sturz einen leichten Wirbelsäulenanbruch zugezogen“, sagt die Münchnerin. Der Arzt riet ihr zu einer konventionellen Heilung per Stützkorsett – eine Operation kam nicht infrage, stattdessen sollte sich Antje H. schonen. Doch bei ihr gab es eine Besonderheit: „Ich hatte schon mal eine Lungenembolie erlitten und bekam deshalb Heparin verschrieben.“ Der Arzt hatte die Prophylaxe jedoch ein paar Tage zu spät begonnen – und die Dosis „zunächst richtig verschrieben, dann aber zu schnell auf ein geringeres Maß reduziert“, sagt Antje H. Die schlimme Folge: „Nach drei Wochen kam ich kaum noch auf.“ Sie stellte sich erneut bei ihrem Arzt vor und ließ die Wirbelsäule im MRT checken. Der Befund: unauffällig. Antje H. solle sich weiter schonen, riet der Mediziner. „Ich wurde dann immer bettlägriger, die Mobilisierung kam einfach nicht in Gang“, sagt Antje H. Zwei Monate lang wurde sie schwächerund schwächer – bis sie in ihrer Not dann einen Internisten aufsuchte. Die Untersuchung ergab: Lungenembolie! Lebensgefahr! Antje wurde direkt in ein Klinikum gebracht, danach folgten sechs Wochen Reha. Insgesamt vier Monate lang dauerte die Leidensgeschichte der Hausfrau. Als die Krankenkasse dann auch Kosten für die Behandlung forderte, ließ Antje H. ein Gutachten anfertigen. Das Ergebnis: Ärztepfusch–mit hohem Sterberisiko! „Das Ergebnis war eine Erleichterung für mich“, sagt Antje H. Später reichte sie dann Klage ein – per Gericht wurde ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 40 000 Euro zugesprochen. „Natürlich war das eine Genugtuung. Mehr noch aber eine Wiederherstellung meiner persönlichen Würde.“ Denn trotz des offensichtlichen Fehlers, der Antje H. beinahe das Leben kostete, hatte der Arzt seinen Fehler im Prozess sogar noch abgestritten. Am Ende kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich.

Das sagt der Rechtsexperte:
Anwalt Alexander Sessel

Die Krankenversicherung (später auch die Patientin) verklagten den Arzt. Die vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte einen groben Behandlungsfehler des Orthopäden. Die Haftpflichtversicherung des Arztes lenkte ein. Um die Verfahren zügig abzuschließen, wurden die Verfahren durch Vergleich beendet. In dem Fall zeigt sich wieder die Unterstützung geschädigter Patienten durch die gesetzlichen Krankenversicherungen. Jeder Patient kann vermeintliche Behandlungsfehler dort prüfen lassen. Es wird dann ein kostenfreies Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt.

Streit mit dem Arzt – diese Rechte haben Sie

Kunstfehler, falsche Abrechnung, fehlende Infos über Risiken: Das rät die Medizinrechtlerin

Von SUSANNE SASSE
München – Kunstfehler, fehlerhafte Aufklärung, eine schlecht sitzende Hüftendoprothese und eine viel teurere Leistung als im Kostenvoranschlag angekündigt – immer wieder sind Patienten mit ihrem Arzt nicht zufrieden. Welche Rechte haben Patienten? Wir sprachen mit der Münchner Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger. Sie erklärt, wie Patienten vorgehen sollten, wenn es Probleme gibt:

Hohe Dunkelziffer bei Behandlungsfehlern

Wenn etwas schiefgeht beim Arzt, wird es gefährlich. 3700 Mal befanden Gutachter der Medizinischen Dienste im vergangenen Jahr, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. 87 Patienten starben im Jahr 2019 in Deutschland nachweislich an Ärztepfusch. Doch dies ist vermutlich nur die Spitze des Eisbergs: So schätzt das Wissenschaftliche Institut der AOK 2014, dass alleine rund 19 000 Patienten in Krankenhäusern jährlich durch vermeidbare Behandlungsfehler wie etwa mangelnde Hygiene sterben. Immer mehr Patienten wehren sich, auch dies zeigen die Zahlen: Im vergangenen Jahr veranlassten 14 000 Patienten, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen Gutachten erstellt. Nachgewiesen wurden Fehler dann aber nur in 25 Prozent der Gutachten.

Falsche Diagnose oder ärztlicher Kunstfehler

„Patienten muss klar sein, dass der Arzt keinen Erfolg seiner Behandlung schuldet, sondern nur eine dem fachärztlichen Standard entsprechende Behandlung“, erklärt die Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger. „In einem Arzthaftungsfall kann daher also auch nicht von einem schlechten Ergebnis zwangsläufig auf eine fehlerhafte Vorgehensweise des Arztes zurückgeschlossen werden.“ Es muss auf Basis der Behandlungsunterlagen in der Regel mithilfe eines medizinischen Sachverständigen geprüft werden, ob die Behandlung dem fachärztlichen Standard entsprach oder nicht. Dann muss geklärt werden, ob der vorliegende körperliche Schaden des Patienten auf den festgestellten Fehler ursächlich zurückzuführen ist, erklärt die Medizinrechts-Fachanwältin. Schwierig wird es bei Diagnosefehlern. Viele Patienten haben eine regelrechte Odyssee hinter sich, bis die richtige Diagnose gestellt wird. Hier gilt das Sprichwort: Im Nachhinein ist man immer schlauer! Es stellt sich aber die Frage, ob man dem ersten behandelnden Arzt dann einen Vorwurf machen kann, dass er die richtige Diagnose nicht gestellt hat. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang eher zurückhaltend. „Wenn der Arzt alle gebotenen Befunde erhoben hat und er trotzdem zu einer im Nachhinein falschen Diagnose gelangt, so ist die Rechtsprechung sehr häufig mit ihm gnädig“, sagt Steldinger.

Umfang der Aufklärungspflicht

Vor einem medizinischen Eingriff ist der Arzt verpflichtet, den Patienten aufzuklären. Worüber, ist gesetzlich geregelt: über den Eingriff selbst, den Nutzen, mögliche Folgen und Risiken des Eingriffs und Behandlungsalternativen. Bei nicht notwendigen Eingriffen wie etwa Schönheitsoperationen ist die Aufklärungspflicht viel umfangreicher. Zu diesem Thema gibt es einige Gerichtsentscheidungen – so entschied etwa das Oberlandesgericht Hamm, dass eine Patientin vor einer Brustkorrektur hinreichend drastisch und schonungslos über Risiken wie etwa dem einer Asymmetrie aufgeklärt werden muss (Aktenzeichen: 3 U 263/05). Bei einer Fettabsaugung muss dem Patienten zuvor klargemacht werden, dass Dellen bleiben können, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar (Aktenzeichen: 8 U 18/02). In einem Prozess muss der Arzt beweisen, dass die Aufklärung vor dem Eingriff erfolgt ist. Daher verwenden Ärzte und Kliniken in der Regel vorgefertigte Formulare zur Dokumentation des Aufklärungsgesprächs

Fehler bei der Aufklärung

„Achten Sie deshalb genau darauf, dass Sie nicht einfach alles unterschreiben, ohne es zuvor genau gelesen zu haben“, erklärt die Münchner Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger. Übrigens: Schriftliche Informationen ersetzen die mündliche Beratung nicht. Der Arzt muss auch über die erforderliche Nachsorge informieren, sich Zeit nehmen, Fragen zu beantworten, und dem Patienten Zeit zum Überlegen geben. Für Patienten ist es nicht einfach, einen Aufklärungsmangel nachzuweisen. Insbesondere, wenn ein ausgefülltes und vom Patienten unterzeichnetes Aufklärungsformular vorliegt. Manchmal wird dem Patienten im Aufklärungsgespräch suggeriert, dass die Operation ein Spaziergang sei. Solche Äußerungen sind jedoch meist in einem Prozess nicht zu beweisen, da das Aufklärungsgespräch meist nur zwischen Arzt und Patient und ohne Zeugen stattfindet. Der Arzt muss den Patienten auch über die Kosten des Eingriffs aufklären, wenn unklar ist, ob die Krankenversicherung sie übernimmt.

Informationen über Impf-Nebenwirkungen

Wenn Patienten sich impfen lassen, muss der Arzt sie vorher über die Risiken von Impffolgen aufklären, ebenso über mögliche Spätfolgen, sofern welche bekannt sind. „Zudem sollten die Ärzte auch aufklären darüber, dass auch eine Impfung keinen 100-prozentigen Schutz bietet und ein geringes Restrisiko bleibt“, sagt Steldinger. Werden Minderjährige geimpft, müssen die Sorgeberechtigten zustimmen.

Schwieriges Verhältnis zum eigenen Arzt

Ist das Verhältnis zerrüttet, empfiehlt Steldinger, den Arzt zu wechseln. Auch der gesetzlich versicherte Patient hat freie Arztwahl unter den Kassenärzten. Gerade vor einem komplizierten operativen Eingriff kann der Patient eine Zweitmeinung einholen.

Anspruch auf Bilder und Unterlagen

Patienten haben das Recht, ihre Patientendaten einzusehen, sagt Steldinger. Dieses Recht ergibt sich aus Paragraf 630g BGB. Dieses Recht umfasst auch die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen einschließlich der Bildgebung (Röntgen, MRT, CT) gegen Erstattung der Kopierkosten.

Weitergabe von Patientendaten

Patientendaten sind hochsensible Daten, die ein Arzt auf keinen Fall einfach weitergeben darf. „Ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht ist strafbar“, betont die Medizinrechtlerin Beate Steldinger. Möchte man seinen Arzt wechseln, so kann man seinen Arzt bitten, die Behandlungsunterlagen in Kopie an den neuen Arzt zu schicken gegen Erstattung der Kopie bzw. Portokosten. „Ziel der Dokumentation ist es unter anderem, die Weiterbehandlung durch einen übernehmenden Arzt sicherzustellen. wenn zum Beispiel ein Arzt in Ruhestand geht oder aus anderen Gründen plötzlich ausfällt“, sagt Steldinger.

Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?

Wer von seinem Arzt wegen eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers Schadensersatz oder Schmerzensgeld will, muss einiges beachten: Patienten sind im Streitfall in der Pflicht, von ihnen behauptete Fehler zu beweisen. Scheitert eine außergerichtliche Einigung, so bleibt nur eine gerichtliche Auseinandersetzung. Normalerweise gibt ein Gericht bei einem Streit zwischen Arzt und Patient ein Sachverständigengutachten in Auftrag, was die Auseinandersetzung sehr teuer macht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist im Vorteil. Denn der Arzt beziehungsweise dessen Versicherung müssen nur im Fall des Unterliegens die Kosten tragen.

Ärger mit Arztrechnungen

Bei einem Kassenpatienten darf ein Kassenarzt grundsätzlich keine Leistungen privat in Rechnung stellen. Heutzutage werden von vielen Kassenärzten jedoch zusätzliche privat zu zahlende Leistungen angeboten, sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Dies muss jedoch vor der Behandlung schriftlich mit dem Patienten vereinbart werden. Zahnärztliche Behandlungen werden seit vielen Jahren nicht mehr vollständig von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Der Zahnarzt hat den Kassenpatienten vorab einen Kostenvoranschlag vorzulegen, der von der Krankenkasse geprüft wird. Durch den Bescheid der Krankenkasse weiß der Patient, welche Kosten er selbst zu tragen hat. Wie bei Handwerkern auch, wird von der Rechtsprechung eine gewisse Überschreitung bis 20 Prozent des Kostenvoranschlags toleriert. Ähnliches gilt für den privatversicherten Patienten. Bei größeren Abweichungen muss der Arzt dies dem Patienten rechtzeitig vor der Behandlung beziehungsweise vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen, sodass der Patient immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.

Welche Anlaufstelle gibt es für Patienten?

Wenn man bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler nicht gleich einen Rechtsanwalt einschalten möchte, kann man sich als gesetzlich Versicherter zunächst an seine Krankenversicherung wenden. Diese ist verpflichtet, Patienten hier zu unterstützen. Die Krankenkasse wird ein fachärztliches Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Auftrag geben. Zudem besteht die Möglichkeit, sich in Bayern an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer zu wenden. Auch dort werden Arzthaftungsfälle gutachterlich überprüft. Auch dieses Verfahren ist kostenfrei. Dem Verfahren muss die Gegenseite jedoch zustimmen. Auch in Krankenhäusern können Patienten sich beschweren. Kliniken müssen seit fast zehn Jahren für ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement sorgen.

PANORAMA
Interview zum Thema Palliativversorgung und Regeln für den assistierten Suizid
„Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“

„Eine offene Kommunikation ist das Mindeste.“

Tanja Unger, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Medizinrecht,
www.putz-medizinrecht.de

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem wegweisenden Urteil vom 26.2.2020 den Auftrag an den Gesetzgeber formuliert, Regeln für den assistierten Suizid zu entwickeln. Inzwischen liegen Entwürfe von Bundestagsabgeordneten vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 15.2.2021 gesagt, dass es vorerst keinen eigenen Vorschlag vorlegen wolle. Hätte das BMG nicht längst aktiv werden müssen?

TANJA UNGER: Verfassungsrechtlich können Gesetzesvorschläge von den Ländern, von der Bundesregierung oder aus der Mitte des Bundestags kommen. Minister Spahn ist also berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Ob es politisch opportun ist, nach der Pleite mit dem Paragraf 217 StGB, den sein Vorgänger propagiert hatte, tatenlos zu bleiben, ist eine andere Frage. Auch ist festzuhalten, dass seit dem Urteil des Verfassungsgerichts kein rechtsfreier Raum im Bereich der Suizidbeihilfe entstanden ist. Beihilfe zum Suizid darf, wie schon bis zum Jahr 2015, nur geleistet werden, wenn der Suizidwillige seinen Entschluss freiverantwortlich, wohlerwogen und ernstlich getroffen hat. Andernfalls stellt die Beihilfe rechtlich eine mit hoher Freiheitsstrafe bedrohte Tötung in mittelbarer Täterschaft dar und kann entsprechend von den Staatsanwaltschaften verfolgt werden. Der nicht freiverantwortliche Suizident handelt dann quasi als „willenloses Werkzeug“ gegen sich selbst und muss vor sich selbst geschützt werden. Insofern hat auch das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit einer Neuregelung unter Achtung der Grundrechte der Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeräumt.

Die Begründung der Ablehnung vom BfARM ist immer die gleiche

In Medienberichten heißt es, dass Anträge von schwerstkranken suizidwilligen Betroffenen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM), mit der Bitte um die Genehmigung einer Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, immer abgelehnt werden – weil die Behörde vom BMG quasi aufgefordert wurde, derlei Anträge grundsätzlich abzulehnen. Ist dieses Vorgehen rechtens?

UNGER: Es gibt einen entsprechenden Brief aus dem Bundesgesundheitsministerium, nicht vom Minister persönlich, sondern von einem hohen Staatssekretär unterschrieben. Der Brief ist gerichtet an das BfARM und nach der offiziellen Anrede, handschriftlich mit „Lieber …..“ ergänzt. Es wird darin die Haltung des Ministeriums bekräftigt, dass der Staat niemals ein tödlich wirkendes Medikament zur Verfügung stellen sollte. Der Brief endet in einer Bitte, den Anträgen nicht nachzukommen. Eine Vorgabe oder offizielle Anweisung ist es pro forma also nicht. De facto ist es aber natürlich eine Aufforderung, ein Urteil eines obersten Bundesgerichts zu missachten, was ein grober Verfassungsverstoß ist.
Inzwischen laufen die Prüfverfahren pro forma. Offensichtlich hat das BfARM selbst erkannt, dass es nicht einfach die Anträge unberücksichtigt lassen kann. Soweit mir persönlich bekannt, werden die Antragsteller aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Die Begründung der Ablehnung ist dann immer die gleiche, dass die Unterlagen nicht für die
Feststellung eines freien Suizidwillens ausreichen würden.

Wie können Heime derzeit in der Palliativversorgung rechtssicher handeln?

UNGER: Im Hinblick auf die anderen Formen von Sterbehilfe hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. So ist z. B. ein Behandlungsabbruch lebensverlängernder Maßnahmen gemäß Indikation und/oder Patientenwille selbstredend weiterhin zulässig und geboten. Nichts anderes gilt auch für die indirekte aktive Sterbehilfe, also eine zumindest in Kauf genommene Lebenszeitverkürzung im Rahmen und zum Zweck einer effektiven Leidenslinderung.

Was kann bzw. soll die Heimleitung tun, wenn ein schwerstkranker Bewohner selbstbestimmt entschieden hat, seinem Leben ein Ende zu setzen und das Heim um Hilfe dabei bittet? Wie ist hier die rechtliche Lage?

UNGER: Im Hinblick auf den Umgang mit Suizidwünschen von Heimbewohnern ist zunächst zu beachten, dass diese ihr Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nicht an der Eingangspforte des Heims ablegen. Es darf, muss aber nicht, einem freiverantwortlichen Suizidwilligen Hilfe geleistet werden. Dies gilt sowohl für den passiven Suizid, wie dem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, als auch für aktive Formen, z. B. die Einnahme eines todbringenden Medikaments. Hier sind ärztlicherseits ergänzend die Vorgaben des Betäubungsmittelrechts, das aktuell noch den Einsatz von Natrium-Pentobarbital in Deutschland verbietet, zu beachten. Eine offene Kommunikation ist aus meiner Sicht das Mindeste. Einem einzelnen Bewohner, der von Dritten angebotenen Hilfe in Anspruch nehmen möchte oder sich hierüber informieren möchte, mit Repressalien zu drohen, kann im Lichte unserer Verfassung nicht der richtige Weg sein. Sollte es tatsächlich so weit kommen, dass Vertreter von Sterbehilfeorganisation auf eigene Initiative an Heimtüren klingeln, um bei Bewohnern Werbung zu machen, kann dies aber selbstverständlich im Rahmen des Hausrechts untersagt werden.

Interview: Susanne El-Nawab

Leben & Lieben

Nicht reanimieren! Bitte!

Diese drei Wörter hat sich Boguslawa Bornemann, 52, auf ihre Brust tätowieren lassen, denn sie möchte nicht wiederbelebt werden – unter keinen Umständen‘ Was macht sie so entschlossen und sollten wir uns alle mehr damit auseinandersetzen, wie wir sterben wollen?

Text: Yvonne Dewerne Fotos: Julia Sellmann

Wenn Boguslawa Bornemann ein Shirt mit Ausschnitt trägt, kann man einzelne Buchstaben ihres Tattoos erkennen. Sie zieren ihre rechte Brust, sitzen oberhalb des Herzens. Eine Stelle, die Menschen neugierig macht. Sie gucken, versuchen zu entziffern, was dort mit blauer Tinte verewigt wurde. Die 52-Jährige ist bei solchen Gelegenheiten gerne beim Lesen behilflich. „Ich sage dann ohne Umschweife, was da steht: ,Nicht reanimieren! Bitte! Die meisten reagieren erschrocken oder entsetzt. Viele schütteln den Kopf“, erzählt Boguslawa. Ihr Tattoo ist weder groß noch reich verziert. Doch die 21 Buchstaben wirken. Gestochen wurde das Tattoo vor fünf Jahren, nachdem Boguslawa einen Fernsehbericht über Senioren in den Niederlanden gesehen hatte, die ,,Nicht reanimieren“-Tattoos trugen. Es machte sie neugierig und sie beschloss, sich ebenfalls eines stechen zu lassen – die Message liegt ihr, im wahrsten Sinne, am Herzen. Die gebürtige Polin ist eine herzliche, humorvolle, selbstbewusste Frau. Zusammen mit ihrem Mann bewohnt sie ein altes Bauernhaus in einem 160-Seelen-Dorf in Hessen. Sie hat eisblaue Augen, die ganz klein werden, wenn sie lacht – und das ist oft. Neues zu entdecken und neugierig zu bleiben, ist Boguslawa, die seit 20 Jahren in Deutschland lebt, sehr wichtig. Mit 36 Jahren lernte sie noch das Schwimmen, sie ist gern in der Natur, geht oft wandern. Die Freiheit, die sie bei der Gestaltung ihres Lebens hat, wünscht sich die 52-Jährige auch für ihr Lebensende. Wie das aussehen soll – und wie auf keinen Fall -, weiß sie genau: ,,Ich möchte nicht zu Flause sterben. Meine Familie soll glücklich sein zu Hause, sie sollen nicht daran denken, dass ich nebenan im Bett gestorben bin. Und ich will nicht wiederbelebt werden, möchte nicht an Maschinen hängen oder nur daliegen müssen. Wenn ich nicht mit meiner Familie sprechen oder mit ihr lachen könnte, dann wäre das kein Leben mehr für mich.“ Die Entscheidung, nicht künstlich am Leben gehalten zu werden, hat Boguslawa schon vor langer Zeit gefällt. Damals fuhr das Paar noch viel Motorrad und wurde Zeuge eines schrecklichen Unfalls. ,,Uns selbst ist zum Glück nie etwas passiert, aber nachdem wir sahen, wie da ein Fahrer auf der Straße lag und versorgt werden musste, war meinem Mann und mir klar, dass wir vorsorgen müssen. Nicht nur mit einem Helm, sondern auch mit einer Patientenverfügung.“ Boguslawa war damals 40 Jahre alt Sie und ihr Mann unterschrieben eine Patientenverfügung und hinterlegten sie jeweils beim Notar und dem Hausarzt. Sieben Jahre später ließ sich Boguslawa ihren Wunsch zusätzlich auf die Brust tätowieren. „Ich habe die Hoffnung, dass der Arzt noch schneller prüft, ob es auch wirklich eine Patientenverfügung gibt. Ich möchte nicht, dass im Ernstfall Zeit verschwendet wird.“

Das regelt die Patientenverfügung

Es geht um ein mehrseitiges Dokument, das in Kraft tritt, wenn sich ein Mensch nicht mehr verständlich äußern oder einen Willen bilden kann.

Behandlungssituationen medizinische Maßnahmen zu verbieten. Das kann sich auf maschinelle Beatmung, künstliche Ernährung oder eben Wiederbelebungsmaßnahmen beziehen. Boguslawa hat in ihrer Patientenverfügung alle lebensverlängernden Maßnahmen untersagt selbst eine Chemotherapie bei einer möglichen Krebserkrankung lehnt sie für auch ab. Bei ihrer Arbeit fühlt sich Boguslawa Bornemann fast täglich in ihrer Entscheidung bestärkt. Die zweifache Mutter und Großmutter eines Enkels arbeitet in der Hauswirtschaft eines Altenheims. ,,Ich begegne dort vielen sehr gebrechlichen Menschen. Manche Patienten können nicht mal die Fliege, die auf ihrer Nase sitzt, vertreiben. Altern kann grausam sein, sagt die 52 -Jährige nachdenklich. Während der Arbeit hat sie ihre Tätowierung bedeckt. „Ich weiß, dass es unsere Bewohner nervös machen würde. Nicht jeder setzt sich so bewusst mit dem Tod auseinander wie ich.“ Auch bei Ärzten stößt sie mit dem Körperschmuck selten auf Verständnis. Nur ein Mediziner hat sich bisher die Zeit genommen, ihre Beweggründe zu erfahren. Gesprächen darüber geht sie nie aus dem Weg. Bei einem Erste-Hilfe-Kurs sprach Boguslawa den Kursleiter auf seine Meinung an. „Er hielt mich für eine durchgeknallte Oma, die das Tattoo als Spinnerei hat machen lassen“, erinnert sie sich, „wichtig sei ihm, was er schwarz auf weiß hat,“ Unrecht hat er damit nicht, wie Fachanwältin Tanja Unger aus München bestätigt. Sie ist spezialisiert auf Medizinrecht und setzt für Mandanten, wenn es sein muss, das Sterben durch. ,,Ein Notarzt wird das Tattoo nicht als Verbot einer Reanimation anerkennen. Ein Arzt hat immer ein Strafbarkeitsrisiko. Wird die Patientin nicht reanimiert, steht unterlassene Hilfeleistung im Raum, man könnte sich sogar im Bereich der fahrlässigen Tötung bewegen. Doch wird die Patientin reanimiert, überlebt und sagt dann, dass die Reanimation gegen ihren Willen passierte, wäre das eine Körperverletzung.“ Doch wer würde einen Arzt anzeigen, der einem das Leben rettet? Laien, die nicht beurteilen können, ob ein Tattoo auch eine Rechtsverbindlichkeit hat, müssen Erste Hilfe leisten und den Krankenwagen verständigen. Mit einem Tattoo oder Zettel im Portemonnaie, der eine Reanimation ablehnt, wird es kaum Rechtssicherheit geben. ,, Jeder Mensch hat einen Willen. Die Frage ist, wie komme ich an den ran?“, erklärt Rechtsanwältin Unger. Mit einer validen Patientenverfügung wird es leichter. Auch Boguslawa Bornemann ist sich bewusst, dass das Tattoo rechtlich keine Bindung hat. Sie empfindet es dennoch als Ausdruck ihres Willens, als eine Art doppelte Absicherung. Die Angst, doch künstlich am Leben gehalten zu werden, ist zu groß. „Meine Mutter starb an Krebs und hat sehr lange gelitten“ das war schwer mitanzusehen“, sagt sie. „möchte ich das auf keinen „Für mich möchte ich das auf keinen Fall.“ Das Tattoo soll ein Stoppschild für Ärzte sein, sich einen Moment Zeit zu nehmen, um schnellstens zu überprüfen, ob die Patientin Vorkehrungen getroffen hat. Jede medizinische Behandlung ist per se Körperverletzung und nur rechtmäßig, wenn sie gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung setzt zwei Punkte voraus: die Indikation, also einen medizinischen Grund, warum behandelt wird, und den Patientenwillen. Ein Patient kann dem Arzt jede Maßnahme verbieten, auch wenn sie dazu dient, das Leben zu verlängern. Dieses Verbot kann der Patient, etwa im Falle eines Komas, nicht immer äußern- genau dann greift die Patientenverfügung. Wann ein guter Zeitpunkt ist, eine Patientenverfügung anzulegen? ,,Heute“, sagt die Juristin bestimmt. „jeder von uns kann, unabhängig vom Alter, in einen Unfall verwickelt werden.“ Das Dokument verhindert, dass man in einem aussichtslosen Zustand am Leben gehalten wird. Es ist nicht für die Akutsituation gedacht“ wenn sowohl Diagnose als auch Prognose noch nicht vorliegen, Rechtsanwältin Unger macht es an einem Beispiel deutlich: ,,Wenn ein Mensch sagt, er möchte bei einem Schlaganfall keine Hilfe, dann macht das wenig Sinn, denn es gibt auch leichte Schlaganfälle, bei denen der Patient nach wenigen Wochen erholt ist. Doch sollte der Patient sich nach einem Schlaganfall nicht erholen und sich nicht mehr äußern können, weil er in einem Koma liegt, dann verhindert eine Patientenverfügung, dass dieser Zustand verlängert wird.“ Obwohl Boguslawa Bornemann sich bewusst ist, dass Chancen auf ein gesundes Leben nach der Reanimation durchaus vorhanden sind, möchte sie das Risiko nicht eingehen und hat für sich ein komplettes Reanimationsverbot bestimmt. Das mag für Außenstehende kurz gedacht sein, doch Boguslawa nimmt ein Ende ihres Lebens konsequent an. Auch wenn sie mit der Kirche nichts anfangen kann, ist sie eine gläubige Frau. Sie sagt dazu: ,,Das richtige Leben findet woanders statt. Hier auf Erden sind wir nur zu Besuch“
Boguslawa Bornemann möchte selbstbestimmt leben – und sterben. Ihre Tätowierung trägt sie mit Stolz.
JEDER MENSCH HAT EINEN WILLEN. NUR, WIE KOMME ICH AN DEN RAN?
Vor fünf Jahren hat sich die 52-Jährige das Tattoo stechen lassen Sie weiß, dass es eine Patientenverfügung nicht ersetzt, es soll lediglich als zusätzlicher Hinweis für Ärzte dienen.

PATIENTENVERFÜGUNG ODER VORSORGEVOLLMACHT – WAS IST DER UNTERSCHIED?

Eine Patientenverfügung kommt ausschließlich bei einem medizinischen Notfall zum Einsatz Die Vorsorgevollmacht kann auch für diesen Bereich wirksam sein, muss es aber nicht Sie berechtigen mit ihr eine Person Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen, z.B. auch finanzielle, in der Vorsorgevollmacht legen Sie fest in welchen Bereichen der Bevollmächtigte für sie agieren darf. wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Eine Kombination von beiden Dokumenten ist durchaus sinnvoll.

„WENN ICH NICHT MIT MEINER FAMILIE SPRECHEN ODER LACHEN KÖNNTE, WÄRE DAS KEIN LEBEN FÜR MICH.“

„VOR DEM TOD HABE ICH KEINE ANGST“

(K)Eine Familiensache

Eine gute Patientenverfügung bedarf weniger Kriterien, eine Vorlage sollte aber von offizieller Stelle, wie dem bayerischen Justizministerium stammen. Zeugen braucht es beim Verfassen oder Unterschreiben zwar keine, doch Rechtsanwältin Unger rät dringend dazu, innerhalb der Familie das Gespräch zu suchen und den Angehörigen von der Patientenverfügung zu erzählen. Auch um Streitigkeiten zu vermeiden. Die meisten Auseinandersetzungen gibt es innerhalb der Familie aus emotionalen Gründen. „Vermittelt man rechtzeitig, was genau der eigene Wille ist, gibt das auch Familienangehörigen im Ernstfall Sicherheit“, weiß Rechtsanwältin Unger aus ihrer Praxis. ,,Gibt es nichts Schriftliche so bedeutet das ein Stochern im Nebel, das im schlimmsten Fall auch vor Gericht landen kann. Dann wird in einem Prozess, durch Zeugen und Sachverständige, ermittelt, was für ein Mensch der Patient war und was er gewollt haben könnte.“ Viele Rechtsstreitigkeiten könnten sich durch offene Kommunikation vermeiden lassen. Davon ist auch Dr. Lena Wolff überzeugt, zu deren Alltag Patientenverfügungen gehören. Sie arbeitet als Internistin in der Notaufnahme eines Hamburger Krankenhauses. Sobald ein Patient in die Notaufnahme eingeliefert wird, beginnt sie mit der Versorgung und Reanimation. Während sie sich um den Patienten kümmert, bemühen sich ihre Kollegen um weitere Informationen. Bei Patienten aus Pflegeheimen wird häufig eine Patientenverfügung mitgeschickt oder es gibt die Notiz, dass es keine gibt. Dass viele Menschen sich zu wenig mit dem Thema Tod auseinandersetzen, erlebt die Ärztin täglich und würde sich mehr Aufklärung wünschen. ,,Wenn etwas natürlich ist, dann dass wir sterben müssen. Und es passiert häufig, dass ältere Patienten eingeliefert werden, die mir nicht mehr adäquat antworten können. Doch wenn ich mit der Familie telefoniere und nach dem Willen frage, sagen die Angehörigen, dass sie sich darüber keine Gedanken gemacht haben.“ Im persönlichen Gespräch mit Familien stößt die Ärztin immer wieder auf verhaltene Reaktionen oder gar Fehlinformationen wenn nach lebenserhaltenden Maßnahmen frage, merke ich oft, dass nicht klar ist, dass ein hoher Prozentsatz von Patienten nie wieder von diesen Maßnahmen wegkommen wird. Viele sagen mir dann, dass sie das nicht für ihre Liebsten gewollt hatten“, sagt Dr. Wolff. Die Ärztin hat sich ihre eigene Patientenverfügung zum Geburtstag geschenkt. Einer Tätowierung, wie sie Boguslawa hat, ist sie bislang noch nicht begegnet. „Ich finde es schade, dass Menschen sich gezwungen sehen, ihren Wunsch auf die Brust stechen zu lassen, weil sie, Sorge haben, dass sie sonst nicht gehört werden.“

Boguslawa Bornemann hat ihre Familie in ihre Wünsche eingeweiht. “Das war eher eine Ansage, weniger eine Diskussion“, erinnert sich die 52-Jährige. ,,Mein Sohn und meine Tochter wissen, dass ich eine resolute Frau bin und meine Entscheidung feststeht.“ Beide haben die Verfügung gelesen, bevor Boguslawa sie bei ihrem Flausarzt hinterlegt hat -.sie kennen auch das Tattoo. Für ihre Familie gibt es damit keine Unsicherheiten, sollte der Fall der Fälle eintreten. „Vor dem Tod habe ich keine Angst“, sagt Boguslawa. ,,Ich empfinde meine Patientenverfügung und mein Tattoo als große Erleichterung. Ich weiß, dass ich alles dafür getan habe, damit meine Wünsche respektiert werden. Und sie einmal so selbstbestimmt sterben kann, wie sie auch gelebt hat.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Auf der Website des bayerischen Justizministeriums findet man die Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit und Alter“ mit allen Informationen zum Thema. Ein Gremium aus Juristen, Medizinern, und Pflegepersonal hat sie erstellt und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

justiz.bayern.de

Das Formular der Patientenverfügung kann gratis u.a. von der Website der Kanzlei Putz Sessel Steldinger, für die Rechtsanwältin Unger tätig ist, heruntergeladen werden.
putz-medizinrecht.de

HINTERGRUND DER GESCHICHTE

Autorin Yvonne Dewerne stieß auf Facebook zufällig auf ein Foto von Boguslawas Tätowierung, das ihr Tattoo-Studio gepostet hatte. Noch auf dem Bahnsteig schrieb sie eine Mail mit der Bitte, die Dame kennenlernen zu dürfen. Nach vielen Gesprächen mit der 52-Jährigen hält die Autorin beschlossen, sich schnellstmöglich ihre eigene Patientenverfügung zu kümmern.

https://www.test.de/shop/steuern-recht/finanztest-spezial-patientenverfuegung-fs0089/

Expertengespräch
Rechtsanwältin Tanja Unger über das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Frau Unger, Sie haben Ärzte vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Worum ging es ihnen?

Geklagt hatten engagierte Palliativmediziner, die ihre Patienten bis zum Schluss bestmöglich betreuen wollen. Sie wollten sich nicht mittels einer Strafnorm – dem Paragrafen 217 Strafgesetzbuch – verbieten lassen, bei einem schwerstkranken Patienten als letzte Option auch professionelle Hilfe bei dessen Selbsttötung zu leisten. Außerdem hatte die Strafnorm das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis belastet. Offene Gespräche über Suizidgedanken ihrer Patienten sollten wieder gefahrlos möglich sein. Nur wenn der Patient sich dem Arzt anvertraut, kann dieser ihm Alternativen aufzeigen und ihn so im besten Fall von seinem Suizidentschluss abbringen.

Unter welchen Voraussetzungen ist Beihilfe zum Suizid straffrei?

Eine Beihilfe zum Suizid ist nur straffrei, wenn der Betroffene den Entschluss frei verantwortlich, wohlerwogen und ernstlich gefasst hat. Nur dann handelt es sich um den vom Grundgesetz geschützten Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts. „Wohlerwogen“ bedeutet, dass der Suizidwillige vorab über soziale und medizinische Alternativen wie Onkologie, Psychotherapie oder Palliativmedizin informiert wurde. Der Suizidwillige muss frei von krankhafter psychischer Störung und ohne Druck von Dritten den Entschluss gefasst haben. Bei Nichtvorliegen der Kriterien droht dem Helfer eine Bestrafung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Kritiker argumentieren, eine geregelte Suizidhilfe könne alte und kranke Menschen unter Druck setzen. Wie sehen Sie das?

Die Gefahr sehe ich nicht bei ärztlicher Suizidassistenz. Ein Arzt ist sich stets seiner hohen Verantwortung für das Leben seines Patienten bewusst und wird streng nach seinem Gewissen prüfen, ob er dem schwer erkrankten Patienten seinen Wunsch nach Suizidhilfe erfüllen kann. Die Entscheidung für ein selbstbestimmtes Sterben unter Zuhilfenahme Dritter sollte kein gesellschaftliches Tabu sein. Dieses Recht darf durch ein strafrechtliches Verbot nicht unmöglich gemacht werden, „nur“ um nicht den Anschein einer Normalität aufkommen zu lassen. Offene Gespräche über die Ängste und Sorgen der Betroffenen und gegebenenfalls die Zusage, ihnen im Ernstfall bei der Umsetzung der Entscheidung zur Seite zu stehen – wenn sie für sich wirklich keinen anderen Weg mehr sehen –, ist der beste Weg, Druck zu verhindern und übereilte Entscheidungen zu vermeiden.

Was bedeutet das Urteil für Ärzte und Pflegepersonal in Heimen?

Zunächst bedeutet es Rechtssicherheit für Ärzte und Pflegeeinrichtungen mit ihrem Personal. Eine Unterstützung eines frei verantwortlichen Suizids ist straffrei. Dabei ist es irrelevant, ob der Suizid aktiv, etwa durch die Einnahme eines bereitgestellten Medikaments, oder passiv, durch den – gerade in Heimen und Hospizen immer wieder vorkommenden – freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken geschehen soll. Es ist jedoch wichtig, dass nach wie vor niemand, auch kein Arzt oder Pfleger verpflichtet ist, Suizidhilfe zu leisten. Es gibt also keinen Rechtsanspruch auf Suizidhilfe, weder gegenüber dem Staat noch gegenüber Dritten.

Tanja Unger, Fachanwältin für Medizinrecht aus München, hat mehrere Ärzte vor dem Bundes-verfassungsgericht vertreten.
„Das Urteil bedeutet mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Pflegepersonal“

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Expertengespräch
Rechtsanwalt Wolfgang Putz erklärt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Herr Putz, Sie haben drei Grundsatzurteile beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Patientenverfügung erstritten (siehe Seite 16). In allen drei Fällen lagen die früher – und
auch heute noch – weit verbreiteten Textvorlagen der evangelischen Kirche zugrunde. Warum kam es zum Streit?

In allen drei Fällen stritten Familienangehörige um die Frage, ob die Fallkonstellationen von der Formulierung der Patientenverfügung erfasst wurden. Es wurde in allen Fällen ergänzend eine Beweisaufnahme durchgeführt, um den Willen der Betroffenen zu ermitteln.

War die Formulierung nicht klar?

Tatsächlich genügten die ursprünglich gut gemeinten Texte der evangelischen Kirche für Patientenverfügungen in wesentlichen Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es musste ermittelt werden, was der wirkliche Wille der Betroffenen war, als sie unterzeichnet wurden. Darüber gab es verschiedene Darstellungen. Die Richter mussten würdigen, ob sich
ein eindeutiger Wille ermitteln ließ.

Warum halfen die Patientenverfügungen nicht weiter?

Zum Beispiel war lediglich formuliert, dass „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben, „wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass zum Beispiel keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“. Das ist eine Aneinanderreihung von untauglichen Formulierungen. Den Begriff „Lebensverlängernde Maßnahmen“ ließ der BGH nicht ausreichen, sofern tatsächlich nur diese Formulierung in der Patientenverfügung steht. Wenn aber ergänzende Darlegungen folgen, kann diese Formulierung ausreichend sein.

Was war zum Beispiel noch falsch?

Die Richter haben dargelegt, dass die Maximalformulierung hinsichtlich der Wiedererlangung des Bewusstseins, das „medizinisch eindeutig festgestellt ist …“, eine extreme Anforderung darstellt, die fast nie vom medizinischen Sachverständigen bejaht werden dürfte. Und es ist medizinisch nicht definiert, was „ein schwerer Dauerschaden des Gehirns“ ist. Es gibt auch heute noch in vielen Patientenverfügungen ähnliche, rechtlich untaugliche Formulierungen.

Wie gehen Laien ohne medizinische Kenntnisse vor, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen?

Ich empfehle dringend: keine eigenen Formulierungsversuche. Es gibt inzwischen sehr gute Musterformulare, die den neuesten Anforderungen des BGH entsprechen. Im Fall einer
schweren Erkrankung sollten Patienten gemeinsam mit dem Arzt eine konkrete gesundheitliche Vorausplanung angehen und Behandlungswünsche in einer speziellen Patientenverfügung festlegen.

Was ist noch wichtig?

Es muss eine Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht bestimmt sein, die eine Patientenverfügung durchsetzt. Manche Menschen sind aber nicht in der Lage, die emotionale Last und Verantwortung für den endgültigen Tod eines nahe stehenden Menschen zu tragen. Deshalb sollte die Wahl des Bevollmächtigten gut überlegt sein.
Wolfgang Putz ist Rechtsanwalt in München, Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität und Autor des Buches „Patientenrechte am Lebensende“.

„Die Wahl des Bevollmächtigten sollte gut überlegt sein.“