Warum man eine Patientenverfügung erstellen sollte und was es dabei zu beachten gilt
Vorsorgen ist wichtiger denn je
Welche Behandlung will ich, welche nicht: Gerade in Corona-Zeiten sollte
man sich ärztlichen Rat holen und seinen Willen dokumentieren
Von John Schneider
Die Berichte über schwer verlaufende Corona-Fälle führen uns vor Augen, wie wichtig es ist, rechtliche Vorsorge zu treffen. Wer künstlich beatmet wird, kann häufig über einen längeren Zeitraum keine Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten treffen.“ Das sagt Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU).
AZ-INTERVIEW mit Tanja Unger
Die 34- Jährige ist Medizinrechtlerin und Co-Autorin der Vorsorgebroschüre.
Unter Federführung seines Hauses hat der C.H. Beck Verlag eine Vorsorgebroschüre (5,90 Euro) herausgebracht, die die wichtigsten Fragen rund um Vorsorgevollmachtund Patientenverfügung beantwortet. Eine wichtige Hilfestellung – gerade während einer Pandemie.
Der Minister macht in diesem Zusammenhang auf eine verbreitete Fehleinschätzung aufmerksam: „Was manchmal übersehen wird: Weder der Ehepartner noch die Kinder können Sie im Ernstfall automatisch vertreten. Fallen rechtliche Entscheidungen an, muss das Gericht einen Betreuer bestellen. Eine Vorsorgevollmacht kann dies verhindern und ist für Sie und
Ihre Angehörigen von unschätzbarem Wert.
Die AZ hat der Medizinrechtlerin und Co-Autorin der Broschüre, Tanja Unger (34) von der Kanzlei Putz-Sessel-Steldinger Fragen rund um Patientenverfügung und Pandemie gestellt.
AZ: Frau Unger, werden in Pandemiezeiten eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht besonders wichtig?
TANJA UNGER: Eine Patientenverfügung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Sie lebt von ihren Verboten. Man verbietet für gewisse Situationen, zum Beispiel für ein dauerhaftes Koma, lebensverlängernde Maßnahmen, um so nicht langfristig in diesem Zustand verbleiben zu müssen. Ganz wichtig ist aber, dass die Patientenverfügung erst und immer nur dann relevant wird, wenn der Patient sich aktuell nicht mehr selbst äußern kann. So kann in der Regel auch ein mit Corona infizierter Patient, der ins Krankenhaus gebracht wird, mit den Ärzten besprechen, welche Behandlungen er möchte und welche nicht. Sollte aber jemand, zum Beispiel infolge eines Schlaganfalls, nicht äußerungsfähig sein und infiziert sich zusätzlich mit Corona, ist es gut, wenn er im Voraus verfügt hat und zusätzlich eine Vertrauensperson für den Gesundheitsbereich bevollmächtigt hat, die seinen Willen transportieren kann. Auch für die Ärzte ist es in diesen oft hektischen Zeiten eine große Hilfe, wenn sie so einen Ansprechpartner und einen klar fixierten Willen des Patienten haben. So beugt man Fehlentscheidungen zulasten des Patienten vor.
Ist jetzt etwas besonders wichtig?
Mit einer Standardpatientenverfügung, wie der des bayerischen Justizministeriums, muss man sich keine Sorgen machen, dass man bei einer Coronainfektion nicht behandelt wird, wenn man sich zwischenzeitlich bei Zustandsverschlechterung nicht mehr selbst äußern kann, es aber noch gute Genesungschancen gibt. Solange die Coronainfektion keinen derart schlechten Verlauf genommen hat, dass der Patient bereits unumkehrbar komatös ist oder im Sterben liegt, ist diese nicht einschlägig und die Ärzte führen alle indizierten Maßnahmen durch, um den Betroffenen zu retten.
Was tun, wenn man im Fall der Fälle gar nicht mehr behandelt werden will?
Sollte man, zum Beispiel, weil das Ende eines langen zufriedenen Lebens herbeigesehnt wird, den Wunsch haben, auch unter Vergabe möglicher Genesungschancen im Falle einer
Corona-Erkrankung keine Beatmung zu bekommen, sollte man deshalb einen gezielten Zusatz zu seiner normalen Patientenverfügung verfassen. In diesem verbietet man ausdrücklich invasive Beatmung und verlangt die palliative Linderung etwaiger Symptome. Eine entsprechende Formulierungshilfe wurde von unserer Kanzlei entworfen und wird kostenlos an Anfragende herausgegeben.
Ist gerade jetzt ein guter Zeitpunkt, um Vorsorge zu treffen?
Da nicht auszuschließen ist, dass eine zweite stärkere Coronawelle auf uns zukommt, sollte sich jeder, insbesondere wer zur Risikogruppe gehört, zu dieser Thematik Gedanken
machen und gegebenenfalls eine entsprechende Regelung treffen. Hierdurch sichert man, dass sein Wille zur Geltung kommt.
AZ-VERLOSUNG: 50 Patientenverfügungen
Die AZ verlost 50 Broschüren mit Patientenverfügung im Wert von je 5,90 Euro. Rufen Sie bis Freitag 12 Uhr, unsere Hotline unter ☎ 01378 420 166 (50 Cent pro Anruf, Mobilfunkhöher) an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an gewinnen@az-muenchen.de mit dem Stichwort „Patientenverfügung“. Die Gewinner werden telefonisch benachrichtigt. Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Abwicklung des Gewinnspiels verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Nach Ermittlung der Gewinner und deren Benachrichtigung werden die Daten gelöscht. Die AZ verlost die Broschüre.
Legen Sie fest, wie Sie behandelt werden wollen: Mit dem Erstellen einer möglichst konkreten Patientenverfügung zeigen Sie Ihren Willen an.
So viel vorweg: Es lohnt sich nach Ansicht der Experten auf jeden Fall, angesichts der Pandemie eine Patientenverfügung zu verfassen oder die bereits erstellte Verfügung zu
überprüfen. Bei Zweifeln holen Sie sich am besten medizinischen Rat.
Im Rahmen einer Patientenverfügung kann man sehr konkret festlegen, welche Behandlung erwünscht ist und welche nicht. Die künstliche Beatmung – wie sie bei schweren Covid-19-Verläufen oft angewandt worden ist – gehört zu den oft abgelehnten lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen. Und doch kommt die Patientenverfügung hier erst einmal nicht zum Zuge. Denn die setzt voraus, dass der Patient seinen Willen nicht mehr selber äußern kann. Zudem ist die Erkrankung heilbar. Die Maßgaben in der Patientenverfügung sind aber für den Fall einer unheilbaren Krankheit gedacht. Im Falle der Corona-Erkrankung käme die Patientenverfügung also erst zur Anwendung, wenn die Ärzte im Verlauf keine Heilungschance mehr sehen oder der Sterbeprozess begonnen hat, der Patient sich aber nicht mehr äußern und in eine Behandlung nicht mehr einwilligen kann.
Der BGH hat festgelegt, dass sich aus der Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten lassen muss. Dazu müssen bestimmte ärztliche Maßnahmen genannt Krankheiten oder Behandlungssituationen genau benannt werden. Es gilt der Grundsatz: Je konkreter die Krankheits-Situation in der Patientenverfügung beschrieben wird, desto einfacher kann sie umgesetzt werden. Das kann umgekehrt auch für den Fall gelten, dass man bei einer Covid-19-Erkrankung ausdrücklich die Behandlung mit Beatmungsgeräten wünscht. Auch das lässt sich in der Patientenverfügung festlegen. Die DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben) macht Formulierungsvorschläge für eine aktuelle Ergänzung der Patientenverfügung für den Fall einer schweren Coronavirus-Erkrankung (Covid 19). Ein Beispiel: Wenn man eine künstliche Beatmung trotz Heilungschancen ablehnt, könnte man das laut DGHS so formulieren: „Ich verbiete grundsätzlich jegliche Art der künstlichen Beatmung (nichtinvasiv wie auch invasiv). Parallel verlange ich eine optimale palliative Behandlung, die mir ein sanftes Sterben mit friedlichem Einschlafen ohne Erstickungsgefühle ermöglichen soll.“ In jedem Fall das Datum und die Unterschrift nicht vergessen. Und auch im Falle der DGHS-Vorschläge gilt, dass man bei Zweifeln medizinischen Rat einholen sollte.
Ebenfalls wichtig: die Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung auszustatten. Die können dann den Willen des Patienten artikulieren, wenn eine Patientenverfügung nicht vorliegt oder die konkrete Situation nicht umfasst.