Leben & Lieben

Nicht reanimieren! Bitte!

Diese drei Wörter hat sich Boguslawa Bornemann, 52, auf ihre Brust tätowieren lassen, denn sie möchte nicht wiederbelebt werden – unter keinen Umständen‘ Was macht sie so entschlossen und sollten wir uns alle mehr damit auseinandersetzen, wie wir sterben wollen?

Text: Yvonne Dewerne Fotos: Julia Sellmann

Wenn Boguslawa Bornemann ein Shirt mit Ausschnitt trägt, kann man einzelne Buchstaben ihres Tattoos erkennen. Sie zieren ihre rechte Brust, sitzen oberhalb des Herzens. Eine Stelle, die Menschen neugierig macht. Sie gucken, versuchen zu entziffern, was dort mit blauer Tinte verewigt wurde. Die 52-Jährige ist bei solchen Gelegenheiten gerne beim Lesen behilflich. „Ich sage dann ohne Umschweife, was da steht: ,Nicht reanimieren! Bitte! Die meisten reagieren erschrocken oder entsetzt. Viele schütteln den Kopf“, erzählt Boguslawa. Ihr Tattoo ist weder groß noch reich verziert. Doch die 21 Buchstaben wirken. Gestochen wurde das Tattoo vor fünf Jahren, nachdem Boguslawa einen Fernsehbericht über Senioren in den Niederlanden gesehen hatte, die ,,Nicht reanimieren“-Tattoos trugen. Es machte sie neugierig und sie beschloss, sich ebenfalls eines stechen zu lassen – die Message liegt ihr, im wahrsten Sinne, am Herzen. Die gebürtige Polin ist eine herzliche, humorvolle, selbstbewusste Frau. Zusammen mit ihrem Mann bewohnt sie ein altes Bauernhaus in einem 160-Seelen-Dorf in Hessen. Sie hat eisblaue Augen, die ganz klein werden, wenn sie lacht – und das ist oft. Neues zu entdecken und neugierig zu bleiben, ist Boguslawa, die seit 20 Jahren in Deutschland lebt, sehr wichtig. Mit 36 Jahren lernte sie noch das Schwimmen, sie ist gern in der Natur, geht oft wandern. Die Freiheit, die sie bei der Gestaltung ihres Lebens hat, wünscht sich die 52-Jährige auch für ihr Lebensende. Wie das aussehen soll – und wie auf keinen Fall -, weiß sie genau: ,,Ich möchte nicht zu Flause sterben. Meine Familie soll glücklich sein zu Hause, sie sollen nicht daran denken, dass ich nebenan im Bett gestorben bin. Und ich will nicht wiederbelebt werden, möchte nicht an Maschinen hängen oder nur daliegen müssen. Wenn ich nicht mit meiner Familie sprechen oder mit ihr lachen könnte, dann wäre das kein Leben mehr für mich.“ Die Entscheidung, nicht künstlich am Leben gehalten zu werden, hat Boguslawa schon vor langer Zeit gefällt. Damals fuhr das Paar noch viel Motorrad und wurde Zeuge eines schrecklichen Unfalls. ,,Uns selbst ist zum Glück nie etwas passiert, aber nachdem wir sahen, wie da ein Fahrer auf der Straße lag und versorgt werden musste, war meinem Mann und mir klar, dass wir vorsorgen müssen. Nicht nur mit einem Helm, sondern auch mit einer Patientenverfügung.“ Boguslawa war damals 40 Jahre alt Sie und ihr Mann unterschrieben eine Patientenverfügung und hinterlegten sie jeweils beim Notar und dem Hausarzt. Sieben Jahre später ließ sich Boguslawa ihren Wunsch zusätzlich auf die Brust tätowieren. „Ich habe die Hoffnung, dass der Arzt noch schneller prüft, ob es auch wirklich eine Patientenverfügung gibt. Ich möchte nicht, dass im Ernstfall Zeit verschwendet wird.“

Das regelt die Patientenverfügung

Es geht um ein mehrseitiges Dokument, das in Kraft tritt, wenn sich ein Mensch nicht mehr verständlich äußern oder einen Willen bilden kann.

Behandlungssituationen medizinische Maßnahmen zu verbieten. Das kann sich auf maschinelle Beatmung, künstliche Ernährung oder eben Wiederbelebungsmaßnahmen beziehen. Boguslawa hat in ihrer Patientenverfügung alle lebensverlängernden Maßnahmen untersagt selbst eine Chemotherapie bei einer möglichen Krebserkrankung lehnt sie für auch ab. Bei ihrer Arbeit fühlt sich Boguslawa Bornemann fast täglich in ihrer Entscheidung bestärkt. Die zweifache Mutter und Großmutter eines Enkels arbeitet in der Hauswirtschaft eines Altenheims. ,,Ich begegne dort vielen sehr gebrechlichen Menschen. Manche Patienten können nicht mal die Fliege, die auf ihrer Nase sitzt, vertreiben. Altern kann grausam sein, sagt die 52 -Jährige nachdenklich. Während der Arbeit hat sie ihre Tätowierung bedeckt. „Ich weiß, dass es unsere Bewohner nervös machen würde. Nicht jeder setzt sich so bewusst mit dem Tod auseinander wie ich.“ Auch bei Ärzten stößt sie mit dem Körperschmuck selten auf Verständnis. Nur ein Mediziner hat sich bisher die Zeit genommen, ihre Beweggründe zu erfahren. Gesprächen darüber geht sie nie aus dem Weg. Bei einem Erste-Hilfe-Kurs sprach Boguslawa den Kursleiter auf seine Meinung an. „Er hielt mich für eine durchgeknallte Oma, die das Tattoo als Spinnerei hat machen lassen“, erinnert sie sich, „wichtig sei ihm, was er schwarz auf weiß hat,“ Unrecht hat er damit nicht, wie Fachanwältin Tanja Unger aus München bestätigt. Sie ist spezialisiert auf Medizinrecht und setzt für Mandanten, wenn es sein muss, das Sterben durch. ,,Ein Notarzt wird das Tattoo nicht als Verbot einer Reanimation anerkennen. Ein Arzt hat immer ein Strafbarkeitsrisiko. Wird die Patientin nicht reanimiert, steht unterlassene Hilfeleistung im Raum, man könnte sich sogar im Bereich der fahrlässigen Tötung bewegen. Doch wird die Patientin reanimiert, überlebt und sagt dann, dass die Reanimation gegen ihren Willen passierte, wäre das eine Körperverletzung.“ Doch wer würde einen Arzt anzeigen, der einem das Leben rettet? Laien, die nicht beurteilen können, ob ein Tattoo auch eine Rechtsverbindlichkeit hat, müssen Erste Hilfe leisten und den Krankenwagen verständigen. Mit einem Tattoo oder Zettel im Portemonnaie, der eine Reanimation ablehnt, wird es kaum Rechtssicherheit geben. ,, Jeder Mensch hat einen Willen. Die Frage ist, wie komme ich an den ran?“, erklärt Rechtsanwältin Unger. Mit einer validen Patientenverfügung wird es leichter. Auch Boguslawa Bornemann ist sich bewusst, dass das Tattoo rechtlich keine Bindung hat. Sie empfindet es dennoch als Ausdruck ihres Willens, als eine Art doppelte Absicherung. Die Angst, doch künstlich am Leben gehalten zu werden, ist zu groß. „Meine Mutter starb an Krebs und hat sehr lange gelitten“ das war schwer mitanzusehen“, sagt sie. „möchte ich das auf keinen „Für mich möchte ich das auf keinen Fall.“ Das Tattoo soll ein Stoppschild für Ärzte sein, sich einen Moment Zeit zu nehmen, um schnellstens zu überprüfen, ob die Patientin Vorkehrungen getroffen hat. Jede medizinische Behandlung ist per se Körperverletzung und nur rechtmäßig, wenn sie gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung setzt zwei Punkte voraus: die Indikation, also einen medizinischen Grund, warum behandelt wird, und den Patientenwillen. Ein Patient kann dem Arzt jede Maßnahme verbieten, auch wenn sie dazu dient, das Leben zu verlängern. Dieses Verbot kann der Patient, etwa im Falle eines Komas, nicht immer äußern- genau dann greift die Patientenverfügung. Wann ein guter Zeitpunkt ist, eine Patientenverfügung anzulegen? ,,Heute“, sagt die Juristin bestimmt. „jeder von uns kann, unabhängig vom Alter, in einen Unfall verwickelt werden.“ Das Dokument verhindert, dass man in einem aussichtslosen Zustand am Leben gehalten wird. Es ist nicht für die Akutsituation gedacht“ wenn sowohl Diagnose als auch Prognose noch nicht vorliegen, Rechtsanwältin Unger macht es an einem Beispiel deutlich: ,,Wenn ein Mensch sagt, er möchte bei einem Schlaganfall keine Hilfe, dann macht das wenig Sinn, denn es gibt auch leichte Schlaganfälle, bei denen der Patient nach wenigen Wochen erholt ist. Doch sollte der Patient sich nach einem Schlaganfall nicht erholen und sich nicht mehr äußern können, weil er in einem Koma liegt, dann verhindert eine Patientenverfügung, dass dieser Zustand verlängert wird.“ Obwohl Boguslawa Bornemann sich bewusst ist, dass Chancen auf ein gesundes Leben nach der Reanimation durchaus vorhanden sind, möchte sie das Risiko nicht eingehen und hat für sich ein komplettes Reanimationsverbot bestimmt. Das mag für Außenstehende kurz gedacht sein, doch Boguslawa nimmt ein Ende ihres Lebens konsequent an. Auch wenn sie mit der Kirche nichts anfangen kann, ist sie eine gläubige Frau. Sie sagt dazu: ,,Das richtige Leben findet woanders statt. Hier auf Erden sind wir nur zu Besuch“
Boguslawa Bornemann möchte selbstbestimmt leben – und sterben. Ihre Tätowierung trägt sie mit Stolz.
JEDER MENSCH HAT EINEN WILLEN. NUR, WIE KOMME ICH AN DEN RAN?
Vor fünf Jahren hat sich die 52-Jährige das Tattoo stechen lassen Sie weiß, dass es eine Patientenverfügung nicht ersetzt, es soll lediglich als zusätzlicher Hinweis für Ärzte dienen.

PATIENTENVERFÜGUNG ODER VORSORGEVOLLMACHT – WAS IST DER UNTERSCHIED?

Eine Patientenverfügung kommt ausschließlich bei einem medizinischen Notfall zum Einsatz Die Vorsorgevollmacht kann auch für diesen Bereich wirksam sein, muss es aber nicht Sie berechtigen mit ihr eine Person Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen, z.B. auch finanzielle, in der Vorsorgevollmacht legen Sie fest in welchen Bereichen der Bevollmächtigte für sie agieren darf. wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Eine Kombination von beiden Dokumenten ist durchaus sinnvoll.

„WENN ICH NICHT MIT MEINER FAMILIE SPRECHEN ODER LACHEN KÖNNTE, WÄRE DAS KEIN LEBEN FÜR MICH.“

„VOR DEM TOD HABE ICH KEINE ANGST“

(K)Eine Familiensache

Eine gute Patientenverfügung bedarf weniger Kriterien, eine Vorlage sollte aber von offizieller Stelle, wie dem bayerischen Justizministerium stammen. Zeugen braucht es beim Verfassen oder Unterschreiben zwar keine, doch Rechtsanwältin Unger rät dringend dazu, innerhalb der Familie das Gespräch zu suchen und den Angehörigen von der Patientenverfügung zu erzählen. Auch um Streitigkeiten zu vermeiden. Die meisten Auseinandersetzungen gibt es innerhalb der Familie aus emotionalen Gründen. „Vermittelt man rechtzeitig, was genau der eigene Wille ist, gibt das auch Familienangehörigen im Ernstfall Sicherheit“, weiß Rechtsanwältin Unger aus ihrer Praxis. ,,Gibt es nichts Schriftliche so bedeutet das ein Stochern im Nebel, das im schlimmsten Fall auch vor Gericht landen kann. Dann wird in einem Prozess, durch Zeugen und Sachverständige, ermittelt, was für ein Mensch der Patient war und was er gewollt haben könnte.“ Viele Rechtsstreitigkeiten könnten sich durch offene Kommunikation vermeiden lassen. Davon ist auch Dr. Lena Wolff überzeugt, zu deren Alltag Patientenverfügungen gehören. Sie arbeitet als Internistin in der Notaufnahme eines Hamburger Krankenhauses. Sobald ein Patient in die Notaufnahme eingeliefert wird, beginnt sie mit der Versorgung und Reanimation. Während sie sich um den Patienten kümmert, bemühen sich ihre Kollegen um weitere Informationen. Bei Patienten aus Pflegeheimen wird häufig eine Patientenverfügung mitgeschickt oder es gibt die Notiz, dass es keine gibt. Dass viele Menschen sich zu wenig mit dem Thema Tod auseinandersetzen, erlebt die Ärztin täglich und würde sich mehr Aufklärung wünschen. ,,Wenn etwas natürlich ist, dann dass wir sterben müssen. Und es passiert häufig, dass ältere Patienten eingeliefert werden, die mir nicht mehr adäquat antworten können. Doch wenn ich mit der Familie telefoniere und nach dem Willen frage, sagen die Angehörigen, dass sie sich darüber keine Gedanken gemacht haben.“ Im persönlichen Gespräch mit Familien stößt die Ärztin immer wieder auf verhaltene Reaktionen oder gar Fehlinformationen wenn nach lebenserhaltenden Maßnahmen frage, merke ich oft, dass nicht klar ist, dass ein hoher Prozentsatz von Patienten nie wieder von diesen Maßnahmen wegkommen wird. Viele sagen mir dann, dass sie das nicht für ihre Liebsten gewollt hatten“, sagt Dr. Wolff. Die Ärztin hat sich ihre eigene Patientenverfügung zum Geburtstag geschenkt. Einer Tätowierung, wie sie Boguslawa hat, ist sie bislang noch nicht begegnet. „Ich finde es schade, dass Menschen sich gezwungen sehen, ihren Wunsch auf die Brust stechen zu lassen, weil sie, Sorge haben, dass sie sonst nicht gehört werden.“

Boguslawa Bornemann hat ihre Familie in ihre Wünsche eingeweiht. “Das war eher eine Ansage, weniger eine Diskussion“, erinnert sich die 52-Jährige. ,,Mein Sohn und meine Tochter wissen, dass ich eine resolute Frau bin und meine Entscheidung feststeht.“ Beide haben die Verfügung gelesen, bevor Boguslawa sie bei ihrem Flausarzt hinterlegt hat -.sie kennen auch das Tattoo. Für ihre Familie gibt es damit keine Unsicherheiten, sollte der Fall der Fälle eintreten. „Vor dem Tod habe ich keine Angst“, sagt Boguslawa. ,,Ich empfinde meine Patientenverfügung und mein Tattoo als große Erleichterung. Ich weiß, dass ich alles dafür getan habe, damit meine Wünsche respektiert werden. Und sie einmal so selbstbestimmt sterben kann, wie sie auch gelebt hat.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Auf der Website des bayerischen Justizministeriums findet man die Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit und Alter“ mit allen Informationen zum Thema. Ein Gremium aus Juristen, Medizinern, und Pflegepersonal hat sie erstellt und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

justiz.bayern.de

Das Formular der Patientenverfügung kann gratis u.a. von der Website der Kanzlei Putz Sessel Steldinger, für die Rechtsanwältin Unger tätig ist, heruntergeladen werden.
putz-medizinrecht.de

HINTERGRUND DER GESCHICHTE

Autorin Yvonne Dewerne stieß auf Facebook zufällig auf ein Foto von Boguslawas Tätowierung, das ihr Tattoo-Studio gepostet hatte. Noch auf dem Bahnsteig schrieb sie eine Mail mit der Bitte, die Dame kennenlernen zu dürfen. Nach vielen Gesprächen mit der 52-Jährigen hält die Autorin beschlossen, sich schnellstmöglich ihre eigene Patientenverfügung zu kümmern.

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Expertengespräch
Rechtsanwältin Tanja Unger über das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Frau Unger, Sie haben Ärzte vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Worum ging es ihnen?

Geklagt hatten engagierte Palliativmediziner, die ihre Patienten bis zum Schluss bestmöglich betreuen wollen. Sie wollten sich nicht mittels einer Strafnorm – dem Paragrafen 217 Strafgesetzbuch – verbieten lassen, bei einem schwerstkranken Patienten als letzte Option auch professionelle Hilfe bei dessen Selbsttötung zu leisten. Außerdem hatte die Strafnorm das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis belastet. Offene Gespräche über Suizidgedanken ihrer Patienten sollten wieder gefahrlos möglich sein. Nur wenn der Patient sich dem Arzt anvertraut, kann dieser ihm Alternativen aufzeigen und ihn so im besten Fall von seinem Suizidentschluss abbringen.

Unter welchen Voraussetzungen ist Beihilfe zum Suizid straffrei?

Eine Beihilfe zum Suizid ist nur straffrei, wenn der Betroffene den Entschluss frei verantwortlich, wohlerwogen und ernstlich gefasst hat. Nur dann handelt es sich um den vom Grundgesetz geschützten Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts. „Wohlerwogen“ bedeutet, dass der Suizidwillige vorab über soziale und medizinische Alternativen wie Onkologie, Psychotherapie oder Palliativmedizin informiert wurde. Der Suizidwillige muss frei von krankhafter psychischer Störung und ohne Druck von Dritten den Entschluss gefasst haben. Bei Nichtvorliegen der Kriterien droht dem Helfer eine Bestrafung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Kritiker argumentieren, eine geregelte Suizidhilfe könne alte und kranke Menschen unter Druck setzen. Wie sehen Sie das?

Die Gefahr sehe ich nicht bei ärztlicher Suizidassistenz. Ein Arzt ist sich stets seiner hohen Verantwortung für das Leben seines Patienten bewusst und wird streng nach seinem Gewissen prüfen, ob er dem schwer erkrankten Patienten seinen Wunsch nach Suizidhilfe erfüllen kann. Die Entscheidung für ein selbstbestimmtes Sterben unter Zuhilfenahme Dritter sollte kein gesellschaftliches Tabu sein. Dieses Recht darf durch ein strafrechtliches Verbot nicht unmöglich gemacht werden, „nur“ um nicht den Anschein einer Normalität aufkommen zu lassen. Offene Gespräche über die Ängste und Sorgen der Betroffenen und gegebenenfalls die Zusage, ihnen im Ernstfall bei der Umsetzung der Entscheidung zur Seite zu stehen – wenn sie für sich wirklich keinen anderen Weg mehr sehen –, ist der beste Weg, Druck zu verhindern und übereilte Entscheidungen zu vermeiden.

Was bedeutet das Urteil für Ärzte und Pflegepersonal in Heimen?

Zunächst bedeutet es Rechtssicherheit für Ärzte und Pflegeeinrichtungen mit ihrem Personal. Eine Unterstützung eines frei verantwortlichen Suizids ist straffrei. Dabei ist es irrelevant, ob der Suizid aktiv, etwa durch die Einnahme eines bereitgestellten Medikaments, oder passiv, durch den – gerade in Heimen und Hospizen immer wieder vorkommenden – freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken geschehen soll. Es ist jedoch wichtig, dass nach wie vor niemand, auch kein Arzt oder Pfleger verpflichtet ist, Suizidhilfe zu leisten. Es gibt also keinen Rechtsanspruch auf Suizidhilfe, weder gegenüber dem Staat noch gegenüber Dritten.

Tanja Unger, Fachanwältin für Medizinrecht aus München, hat mehrere Ärzte vor dem Bundes-verfassungsgericht vertreten.
„Das Urteil bedeutet mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Pflegepersonal“

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Expertengespräch
Rechtsanwalt Wolfgang Putz erklärt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Herr Putz, Sie haben drei Grundsatzurteile beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Patientenverfügung erstritten (siehe Seite 16). In allen drei Fällen lagen die früher – und
auch heute noch – weit verbreiteten Textvorlagen der evangelischen Kirche zugrunde. Warum kam es zum Streit?

In allen drei Fällen stritten Familienangehörige um die Frage, ob die Fallkonstellationen von der Formulierung der Patientenverfügung erfasst wurden. Es wurde in allen Fällen ergänzend eine Beweisaufnahme durchgeführt, um den Willen der Betroffenen zu ermitteln.

War die Formulierung nicht klar?

Tatsächlich genügten die ursprünglich gut gemeinten Texte der evangelischen Kirche für Patientenverfügungen in wesentlichen Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es musste ermittelt werden, was der wirkliche Wille der Betroffenen war, als sie unterzeichnet wurden. Darüber gab es verschiedene Darstellungen. Die Richter mussten würdigen, ob sich
ein eindeutiger Wille ermitteln ließ.

Warum halfen die Patientenverfügungen nicht weiter?

Zum Beispiel war lediglich formuliert, dass „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben, „wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass zum Beispiel keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“. Das ist eine Aneinanderreihung von untauglichen Formulierungen. Den Begriff „Lebensverlängernde Maßnahmen“ ließ der BGH nicht ausreichen, sofern tatsächlich nur diese Formulierung in der Patientenverfügung steht. Wenn aber ergänzende Darlegungen folgen, kann diese Formulierung ausreichend sein.

Was war zum Beispiel noch falsch?

Die Richter haben dargelegt, dass die Maximalformulierung hinsichtlich der Wiedererlangung des Bewusstseins, das „medizinisch eindeutig festgestellt ist …“, eine extreme Anforderung darstellt, die fast nie vom medizinischen Sachverständigen bejaht werden dürfte. Und es ist medizinisch nicht definiert, was „ein schwerer Dauerschaden des Gehirns“ ist. Es gibt auch heute noch in vielen Patientenverfügungen ähnliche, rechtlich untaugliche Formulierungen.

Wie gehen Laien ohne medizinische Kenntnisse vor, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen?

Ich empfehle dringend: keine eigenen Formulierungsversuche. Es gibt inzwischen sehr gute Musterformulare, die den neuesten Anforderungen des BGH entsprechen. Im Fall einer
schweren Erkrankung sollten Patienten gemeinsam mit dem Arzt eine konkrete gesundheitliche Vorausplanung angehen und Behandlungswünsche in einer speziellen Patientenverfügung festlegen.

Was ist noch wichtig?

Es muss eine Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht bestimmt sein, die eine Patientenverfügung durchsetzt. Manche Menschen sind aber nicht in der Lage, die emotionale Last und Verantwortung für den endgültigen Tod eines nahe stehenden Menschen zu tragen. Deshalb sollte die Wahl des Bevollmächtigten gut überlegt sein.
Wolfgang Putz ist Rechtsanwalt in München, Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität und Autor des Buches „Patientenrechte am Lebensende“.

„Die Wahl des Bevollmächtigten sollte gut überlegt sein.“

Das „Sterbehilfeurteil“ des Bundesverfassungsgerichts – § 217 StGB: guter Zweck, falscher Weg

Das Recht auf ein selbst bestimmtes Sterben

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt. Die Autorin des folgenden Fachartikels vertrat gemeinsam mit Rechtsanwalt Wolfgang Putz die Verfassungsbeschwerden dreier Ärzte und fasst die zentralen Aussagen des Gerichts mit Blick auf die Praxis zusammen.

Von Tanja Unger

Karlsruhe // In seinem historischen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt und die Strafnorm mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Aber das Gericht hat noch viel mehr getan, um den Schutz der Würde und des Selbstbestimmungsrechts in richtige Bahnen zu lenken. Leider ist selten ein Urteil in der Öffentlichkeit derart missverstanden und zu Unrecht kritisiert worden.

1. Die Ausgangslage: Gegen das Sterbehilfeverbot des § 217 StGB klagten unter anderem Sterbehilfevereine, Schwerkranke, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, und Ärzte, die sich in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt sahen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten sie die Verletzung ihrer jeweiligen Grundrechte und bekamen Recht.

2. Wesentliche Erwägungen des Urteils: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht ist nicht nur ein Abwehrrecht, z.B. gegen lebenserhaltende Maßnahmen, sondern schließt auch die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit angeboten, in Anspruch zu nehmen.

//Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe gibt es auch künftig nicht.
Nur unmöglich machen darf sie der Staat nicht.//

Rechtsanwältin Tanja Unger

„Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren“. Die Entscheidung entzieht sich einer staatlichen Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gilt uneingeschränkt für alle Lebenssituationen und ist nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens-und Krankheitsphasen beschränkt. Es gilt also nichts anderes als bei Patientenverfügungen, bei denen das Patientenverfügungsgesetz in § 1901a Abs. 3 BGB gewährleistet, dass jeder in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts Behandlungsverbote ohne Rücksicht auf Art oder Stadium einer Erkrankung festlegen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 den Zugang zu suizidtauglichen Betäubungsmitteln dagegen von derartigen Kriterien abhängig gemacht. Dieses Urteil und das Betäubungsmittelrecht stehen dem -nächst auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts. Das Verbot des § 217 StGB stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Deshalb ist es verfassungswidrig und musste für nichtig erklärt werden: Zwar, so das Gericht, verfolgte der Gesetzgeber mit § 217 StGB den legitimen Zweck, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die bisherige Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe nicht geeignet war, die Selbstbestimmung in jedem Fall zu wahren, sei vertretbar. Es erkennt auch zu, dass die meisten suizidwilligen Menschen Lebensschutz und nicht Unterstützung beim Suizid brauchen, weil ihr Wunsch nicht auf einer vom Grundgesetz geschützten freiverantwortlichen, wohlerwogenen und ernstlichen Entscheidung beruht. Auch unter Würdigung all dieser Umstände ist die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung der Grundrechte jedoch zu weitgehend. Der Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. § 217 StGB richtete sich zwar nur gegen geschäftsmäßiges Handeln. Doch die verbleibenden Optionen bieten laut Urteil nur eine theoretische, nicht aber tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung am Lebensende, das Grundrecht werde faktisch weitgehend entleert. Genau das verbietet aber die Verfassung. Der Zweck heiligt nicht alle Mittel, schon gar keine verfassungswidrigen! Schon in der mündlichen Verhandlung im April 2019 stellten die Richter daher an den Gesetzgeber gerichtet klar: „Sie haben Grundrechte nicht zu dulden, sondern zu gewähren!“ Der Gesetzgeber darf und soll Suizidprävention betreiben und krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau palliativmedizinischer Angebote entgegenwirken. Dem Einzelnen muss aber die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und seine freie Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, im Inland umzusetzen. Mit dem Recht auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe, so das Gericht, sei der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft von Ärzten angewiesen, an einer Selbsttötung assistierend mitzuwirken. Kein Arzt – dies wird mehrfach betont – ist hierzu verpflichtet! Aktuell steht in Teilen Deutschlands der Bereitschaft von Ärzten, freiverantwortlichen und wohlerwogenen Sterbewilligen, Suizidhilfe zu leisten, jedoch auch noch das Berufsrecht entgegen. Es gehe aber nicht an, so das BVerfG, dass Menschen, die von ihrem Grundrecht auf Suizid Gebrauch machen wollen, erst einmal Ärzte finden müssen, die mutig genug sind, sich unter Berufung auf ihre eigene, verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit über dieses berufsrechtliche Verbot hinwegzusetzen. Klarer hätte das BVerfG den Handlungsauftrag an die betreffenden Landesärztekammern nicht formulieren können. Das Standesrecht hat die Vorgaben des Verfassungsrechts umzusetzen.

3. Resümee und Blick auf die Praxis:

Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber auch nach dem Urteil in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe gibt es auch künftig nicht. Nur unmöglich machen darf sie der Staat nicht. Also: alles auf Anfang! Die Politik muss nun neue, verfassungskonforme Wege suchen, um zu verhindern, dass unseriöse, leicht fertige Suizidhilfeangebote das Leben von schwachen, hilfebedürftigen Menschen in elementaren Entscheidungskonflikten gefährden. Weiterhin ist jeder Suizidwunsch ernst zu nehmen. Es muss offen darüber gesprochen werden! Ist der Wunsch freiverantwortlich, wohlerwogen und nachhaltig und damit Ausdruck des grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts, darf – wie vor Einführung des § 217 StGB – Unterstützung bei der Umsetzung geleistet oder vermittelt werden. Ein freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit darf genauso begleitet werden wie ein Suizid durch aktives Handeln gegen das eigene Leben.

Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei für Medizinrecht Putz-Sessel-Steldinger in München: putz-medizinrecht.de

Rechtsanwaltsfachangestellte seit 1990

Mitarbeiterin seit 2004

Tel.: 089 / 18 94 739 – 0

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