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Expertengespräch
Rechtsanwalt Wolfgang Putz erklärt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Herr Putz, Sie haben drei Grundsatzurteile beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Patientenverfügung erstritten (siehe Seite 16). In allen drei Fällen lagen die früher – und
auch heute noch – weit verbreiteten Textvorlagen der evangelischen Kirche zugrunde. Warum kam es zum Streit?
In allen drei Fällen stritten Familienangehörige um die Frage, ob die Fallkonstellationen von der Formulierung der Patientenverfügung erfasst wurden. Es wurde in allen Fällen ergänzend eine Beweisaufnahme durchgeführt, um den Willen der Betroffenen zu ermitteln.
War die Formulierung nicht klar?
Tatsächlich genügten die ursprünglich gut gemeinten Texte der evangelischen Kirche für Patientenverfügungen in wesentlichen Punkten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es musste ermittelt werden, was der wirkliche Wille der Betroffenen war, als sie unterzeichnet wurden. Darüber gab es verschiedene Darstellungen. Die Richter mussten würdigen, ob sich
ein eindeutiger Wille ermitteln ließ.
Warum halfen die Patientenverfügungen nicht weiter?
Zum Beispiel war lediglich formuliert, dass „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben, „wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass zum Beispiel keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“. Das ist eine Aneinanderreihung von untauglichen Formulierungen. Den Begriff „Lebensverlängernde Maßnahmen“ ließ der BGH nicht ausreichen, sofern tatsächlich nur diese Formulierung in der Patientenverfügung steht. Wenn aber ergänzende Darlegungen folgen, kann diese Formulierung ausreichend sein.
Was war zum Beispiel noch falsch?
Die Richter haben dargelegt, dass die Maximalformulierung hinsichtlich der Wiedererlangung des Bewusstseins, das „medizinisch eindeutig festgestellt ist …“, eine extreme Anforderung darstellt, die fast nie vom medizinischen Sachverständigen bejaht werden dürfte. Und es ist medizinisch nicht definiert, was „ein schwerer Dauerschaden des Gehirns“ ist. Es gibt auch heute noch in vielen Patientenverfügungen ähnliche, rechtlich untaugliche Formulierungen.
Wie gehen Laien ohne medizinische Kenntnisse vor, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen?
Ich empfehle dringend: keine eigenen Formulierungsversuche. Es gibt inzwischen sehr gute Musterformulare, die den neuesten Anforderungen des BGH entsprechen. Im Fall einer
schweren Erkrankung sollten Patienten gemeinsam mit dem Arzt eine konkrete gesundheitliche Vorausplanung angehen und Behandlungswünsche in einer speziellen Patientenverfügung festlegen.
Was ist noch wichtig?
Es muss eine Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht bestimmt sein, die eine Patientenverfügung durchsetzt. Manche Menschen sind aber nicht in der Lage, die emotionale Last und Verantwortung für den endgültigen Tod eines nahe stehenden Menschen zu tragen. Deshalb sollte die Wahl des Bevollmächtigten gut überlegt sein.
Wolfgang Putz ist Rechtsanwalt in München, Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität und Autor des Buches „Patientenrechte am Lebensende“.
„Die Wahl des Bevollmächtigten sollte gut überlegt sein.“
Das „Sterbehilfeurteil“ des Bundesverfassungsgerichts – § 217 StGB: guter Zweck, falscher Weg
Das Recht auf ein selbst bestimmtes Sterben
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt. Die Autorin des folgenden Fachartikels vertrat gemeinsam mit Rechtsanwalt Wolfgang Putz die Verfassungsbeschwerden dreier Ärzte und fasst die zentralen Aussagen des Gerichts mit Blick auf die Praxis zusammen.
Von Tanja Unger
Karlsruhe // In seinem historischen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt und die Strafnorm mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Aber das Gericht hat noch viel mehr getan, um den Schutz der Würde und des Selbstbestimmungsrechts in richtige Bahnen zu lenken. Leider ist selten ein Urteil in der Öffentlichkeit derart missverstanden und zu Unrecht kritisiert worden.
1. Die Ausgangslage: Gegen das Sterbehilfeverbot des § 217 StGB klagten unter anderem Sterbehilfevereine, Schwerkranke, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, und Ärzte, die sich in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt sahen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten sie die Verletzung ihrer jeweiligen Grundrechte und bekamen Recht.
2. Wesentliche Erwägungen des Urteils: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht ist nicht nur ein Abwehrrecht, z.B. gegen lebenserhaltende Maßnahmen, sondern schließt auch die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit angeboten, in Anspruch zu nehmen.
//Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe gibt es auch künftig nicht.
Nur unmöglich machen darf sie der Staat nicht.//
Rechtsanwältin Tanja Unger
„Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren“. Die Entscheidung entzieht sich einer staatlichen Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gilt uneingeschränkt für alle Lebenssituationen und ist nicht auf fremddefinierte Situationen wie schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens-und Krankheitsphasen beschränkt. Es gilt also nichts anderes als bei Patientenverfügungen, bei denen das Patientenverfügungsgesetz in § 1901a Abs. 3 BGB gewährleistet, dass jeder in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts Behandlungsverbote ohne Rücksicht auf Art oder Stadium einer Erkrankung festlegen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 den Zugang zu suizidtauglichen Betäubungsmitteln dagegen von derartigen Kriterien abhängig gemacht. Dieses Urteil und das Betäubungsmittelrecht stehen dem -nächst auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts. Das Verbot des § 217 StGB stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Deshalb ist es verfassungswidrig und musste für nichtig erklärt werden: Zwar, so das Gericht, verfolgte der Gesetzgeber mit § 217 StGB den legitimen Zweck, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die bisherige Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe nicht geeignet war, die Selbstbestimmung in jedem Fall zu wahren, sei vertretbar. Es erkennt auch zu, dass die meisten suizidwilligen Menschen Lebensschutz und nicht Unterstützung beim Suizid brauchen, weil ihr Wunsch nicht auf einer vom Grundgesetz geschützten freiverantwortlichen, wohlerwogenen und ernstlichen Entscheidung beruht. Auch unter Würdigung all dieser Umstände ist die von der Vorschrift ausgehende Einschränkung der Grundrechte jedoch zu weitgehend. Der Einsatz des Strafrechts zum Schutz der autonomen Entscheidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze dort, wo die freie Entscheidung nicht mehr geschützt, sondern unmöglich gemacht wird. § 217 StGB richtete sich zwar nur gegen geschäftsmäßiges Handeln. Doch die verbleibenden Optionen bieten laut Urteil nur eine theoretische, nicht aber tatsächliche Aussicht auf Selbstbestimmung am Lebensende, das Grundrecht werde faktisch weitgehend entleert. Genau das verbietet aber die Verfassung. Der Zweck heiligt nicht alle Mittel, schon gar keine verfassungswidrigen! Schon in der mündlichen Verhandlung im April 2019 stellten die Richter daher an den Gesetzgeber gerichtet klar: „Sie haben Grundrechte nicht zu dulden, sondern zu gewähren!“ Der Gesetzgeber darf und soll Suizidprävention betreiben und krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau palliativmedizinischer Angebote entgegenwirken. Dem Einzelnen muss aber die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und seine freie Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, im Inland umzusetzen. Mit dem Recht auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten. Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe, so das Gericht, sei der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft von Ärzten angewiesen, an einer Selbsttötung assistierend mitzuwirken. Kein Arzt – dies wird mehrfach betont – ist hierzu verpflichtet! Aktuell steht in Teilen Deutschlands der Bereitschaft von Ärzten, freiverantwortlichen und wohlerwogenen Sterbewilligen, Suizidhilfe zu leisten, jedoch auch noch das Berufsrecht entgegen. Es gehe aber nicht an, so das BVerfG, dass Menschen, die von ihrem Grundrecht auf Suizid Gebrauch machen wollen, erst einmal Ärzte finden müssen, die mutig genug sind, sich unter Berufung auf ihre eigene, verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit über dieses berufsrechtliche Verbot hinwegzusetzen. Klarer hätte das BVerfG den Handlungsauftrag an die betreffenden Landesärztekammern nicht formulieren können. Das Standesrecht hat die Vorgaben des Verfassungsrechts umzusetzen.
3. Resümee und Blick auf die Praxis:
Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber auch nach dem Urteil in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Eine Verpflichtung zur Suizidhilfe gibt es auch künftig nicht. Nur unmöglich machen darf sie der Staat nicht. Also: alles auf Anfang! Die Politik muss nun neue, verfassungskonforme Wege suchen, um zu verhindern, dass unseriöse, leicht fertige Suizidhilfeangebote das Leben von schwachen, hilfebedürftigen Menschen in elementaren Entscheidungskonflikten gefährden. Weiterhin ist jeder Suizidwunsch ernst zu nehmen. Es muss offen darüber gesprochen werden! Ist der Wunsch freiverantwortlich, wohlerwogen und nachhaltig und damit Ausdruck des grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts, darf – wie vor Einführung des § 217 StGB – Unterstützung bei der Umsetzung geleistet oder vermittelt werden. Ein freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit darf genauso begleitet werden wie ein Suizid durch aktives Handeln gegen das eigene Leben.
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei für Medizinrecht Putz-Sessel-Steldinger in München: putz-medizinrecht.de
Rechtsanwaltsfachangestellte seit 1990
Mitarbeiterin seit 2004
Tel.: 089 / 18 94 739 – 0
Warum man eine Patientenverfügung erstellen sollte und was es dabei zu beachten gilt
Vorsorgen ist wichtiger denn je
Welche Behandlung will ich, welche nicht: Gerade in Corona-Zeiten sollte
man sich ärztlichen Rat holen und seinen Willen dokumentieren
Von John Schneider
Die Berichte über schwer verlaufende Corona-Fälle führen uns vor Augen, wie wichtig es ist, rechtliche Vorsorge zu treffen. Wer künstlich beatmet wird, kann häufig über einen längeren Zeitraum keine Entscheidungen in rechtlichen Angelegenheiten treffen.“ Das sagt Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU).
AZ-INTERVIEW mit Tanja Unger
Die 34- Jährige ist Medizinrechtlerin und Co-Autorin der Vorsorgebroschüre.
Unter Federführung seines Hauses hat der C.H. Beck Verlag eine Vorsorgebroschüre (5,90 Euro) herausgebracht, die die wichtigsten Fragen rund um Vorsorgevollmachtund Patientenverfügung beantwortet. Eine wichtige Hilfestellung – gerade während einer Pandemie.
Der Minister macht in diesem Zusammenhang auf eine verbreitete Fehleinschätzung aufmerksam: „Was manchmal übersehen wird: Weder der Ehepartner noch die Kinder können Sie im Ernstfall automatisch vertreten. Fallen rechtliche Entscheidungen an, muss das Gericht einen Betreuer bestellen. Eine Vorsorgevollmacht kann dies verhindern und ist für Sie und
Ihre Angehörigen von unschätzbarem Wert.
Die AZ hat der Medizinrechtlerin und Co-Autorin der Broschüre, Tanja Unger (34) von der Kanzlei Putz-Sessel-Steldinger Fragen rund um Patientenverfügung und Pandemie gestellt.
AZ: Frau Unger, werden in Pandemiezeiten eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht besonders wichtig?
TANJA UNGER: Eine Patientenverfügung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Sie lebt von ihren Verboten. Man verbietet für gewisse Situationen, zum Beispiel für ein dauerhaftes Koma, lebensverlängernde Maßnahmen, um so nicht langfristig in diesem Zustand verbleiben zu müssen. Ganz wichtig ist aber, dass die Patientenverfügung erst und immer nur dann relevant wird, wenn der Patient sich aktuell nicht mehr selbst äußern kann. So kann in der Regel auch ein mit Corona infizierter Patient, der ins Krankenhaus gebracht wird, mit den Ärzten besprechen, welche Behandlungen er möchte und welche nicht. Sollte aber jemand, zum Beispiel infolge eines Schlaganfalls, nicht äußerungsfähig sein und infiziert sich zusätzlich mit Corona, ist es gut, wenn er im Voraus verfügt hat und zusätzlich eine Vertrauensperson für den Gesundheitsbereich bevollmächtigt hat, die seinen Willen transportieren kann. Auch für die Ärzte ist es in diesen oft hektischen Zeiten eine große Hilfe, wenn sie so einen Ansprechpartner und einen klar fixierten Willen des Patienten haben. So beugt man Fehlentscheidungen zulasten des Patienten vor.
Ist jetzt etwas besonders wichtig?
Mit einer Standardpatientenverfügung, wie der des bayerischen Justizministeriums, muss man sich keine Sorgen machen, dass man bei einer Coronainfektion nicht behandelt wird, wenn man sich zwischenzeitlich bei Zustandsverschlechterung nicht mehr selbst äußern kann, es aber noch gute Genesungschancen gibt. Solange die Coronainfektion keinen derart schlechten Verlauf genommen hat, dass der Patient bereits unumkehrbar komatös ist oder im Sterben liegt, ist diese nicht einschlägig und die Ärzte führen alle indizierten Maßnahmen durch, um den Betroffenen zu retten.
Was tun, wenn man im Fall der Fälle gar nicht mehr behandelt werden will?
Sollte man, zum Beispiel, weil das Ende eines langen zufriedenen Lebens herbeigesehnt wird, den Wunsch haben, auch unter Vergabe möglicher Genesungschancen im Falle einer
Corona-Erkrankung keine Beatmung zu bekommen, sollte man deshalb einen gezielten Zusatz zu seiner normalen Patientenverfügung verfassen. In diesem verbietet man ausdrücklich invasive Beatmung und verlangt die palliative Linderung etwaiger Symptome. Eine entsprechende Formulierungshilfe wurde von unserer Kanzlei entworfen und wird kostenlos an Anfragende herausgegeben.
Ist gerade jetzt ein guter Zeitpunkt, um Vorsorge zu treffen?
Da nicht auszuschließen ist, dass eine zweite stärkere Coronawelle auf uns zukommt, sollte sich jeder, insbesondere wer zur Risikogruppe gehört, zu dieser Thematik Gedanken
machen und gegebenenfalls eine entsprechende Regelung treffen. Hierdurch sichert man, dass sein Wille zur Geltung kommt.
AZ-VERLOSUNG: 50 Patientenverfügungen
Die AZ verlost 50 Broschüren mit Patientenverfügung im Wert von je 5,90 Euro. Rufen Sie bis Freitag 12 Uhr, unsere Hotline unter ☎ 01378 420 166 (50 Cent pro Anruf, Mobilfunkhöher) an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an gewinnen@az-muenchen.de mit dem Stichwort „Patientenverfügung“. Die Gewinner werden telefonisch benachrichtigt. Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Abwicklung des Gewinnspiels verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Nach Ermittlung der Gewinner und deren Benachrichtigung werden die Daten gelöscht. Die AZ verlost die Broschüre.
Legen Sie fest, wie Sie behandelt werden wollen: Mit dem Erstellen einer möglichst konkreten Patientenverfügung zeigen Sie Ihren Willen an.
So viel vorweg: Es lohnt sich nach Ansicht der Experten auf jeden Fall, angesichts der Pandemie eine Patientenverfügung zu verfassen oder die bereits erstellte Verfügung zu
überprüfen. Bei Zweifeln holen Sie sich am besten medizinischen Rat.
Im Rahmen einer Patientenverfügung kann man sehr konkret festlegen, welche Behandlung erwünscht ist und welche nicht. Die künstliche Beatmung – wie sie bei schweren Covid-19-Verläufen oft angewandt worden ist – gehört zu den oft abgelehnten lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen. Und doch kommt die Patientenverfügung hier erst einmal nicht zum Zuge. Denn die setzt voraus, dass der Patient seinen Willen nicht mehr selber äußern kann. Zudem ist die Erkrankung heilbar. Die Maßgaben in der Patientenverfügung sind aber für den Fall einer unheilbaren Krankheit gedacht. Im Falle der Corona-Erkrankung käme die Patientenverfügung also erst zur Anwendung, wenn die Ärzte im Verlauf keine Heilungschance mehr sehen oder der Sterbeprozess begonnen hat, der Patient sich aber nicht mehr äußern und in eine Behandlung nicht mehr einwilligen kann.
Der BGH hat festgelegt, dass sich aus der Patientenverfügung eine konkrete Behandlungsentscheidung des Patienten ableiten lassen muss. Dazu müssen bestimmte ärztliche Maßnahmen genannt Krankheiten oder Behandlungssituationen genau benannt werden. Es gilt der Grundsatz: Je konkreter die Krankheits-Situation in der Patientenverfügung beschrieben wird, desto einfacher kann sie umgesetzt werden. Das kann umgekehrt auch für den Fall gelten, dass man bei einer Covid-19-Erkrankung ausdrücklich die Behandlung mit Beatmungsgeräten wünscht. Auch das lässt sich in der Patientenverfügung festlegen. Die DGHS (Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben) macht Formulierungsvorschläge für eine aktuelle Ergänzung der Patientenverfügung für den Fall einer schweren Coronavirus-Erkrankung (Covid 19). Ein Beispiel: Wenn man eine künstliche Beatmung trotz Heilungschancen ablehnt, könnte man das laut DGHS so formulieren: „Ich verbiete grundsätzlich jegliche Art der künstlichen Beatmung (nichtinvasiv wie auch invasiv). Parallel verlange ich eine optimale palliative Behandlung, die mir ein sanftes Sterben mit friedlichem Einschlafen ohne Erstickungsgefühle ermöglichen soll.“ In jedem Fall das Datum und die Unterschrift nicht vergessen. Und auch im Falle der DGHS-Vorschläge gilt, dass man bei Zweifeln medizinischen Rat einholen sollte.
Ebenfalls wichtig: die Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung auszustatten. Die können dann den Willen des Patienten artikulieren, wenn eine Patientenverfügung nicht vorliegt oder die konkrete Situation nicht umfasst.
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