Streit mit dem Arzt – diese Rechte haben Sie

Kunstfehler, falsche Abrechnung, fehlende Infos über Risiken: Das rät die Medizinrechtlerin

Von SUSANNE SASSE
München – Kunstfehler, fehlerhafte Aufklärung, eine schlecht sitzende Hüftendoprothese und eine viel teurere Leistung als im Kostenvoranschlag angekündigt – immer wieder sind Patienten mit ihrem Arzt nicht zufrieden. Welche Rechte haben Patienten? Wir sprachen mit der Münchner Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger. Sie erklärt, wie Patienten vorgehen sollten, wenn es Probleme gibt:

Hohe Dunkelziffer bei Behandlungsfehlern

Wenn etwas schiefgeht beim Arzt, wird es gefährlich. 3700 Mal befanden Gutachter der Medizinischen Dienste im vergangenen Jahr, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. 87 Patienten starben im Jahr 2019 in Deutschland nachweislich an Ärztepfusch. Doch dies ist vermutlich nur die Spitze des Eisbergs: So schätzt das Wissenschaftliche Institut der AOK 2014, dass alleine rund 19 000 Patienten in Krankenhäusern jährlich durch vermeidbare Behandlungsfehler wie etwa mangelnde Hygiene sterben. Immer mehr Patienten wehren sich, auch dies zeigen die Zahlen: Im vergangenen Jahr veranlassten 14 000 Patienten, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen Gutachten erstellt. Nachgewiesen wurden Fehler dann aber nur in 25 Prozent der Gutachten.

Falsche Diagnose oder ärztlicher Kunstfehler

„Patienten muss klar sein, dass der Arzt keinen Erfolg seiner Behandlung schuldet, sondern nur eine dem fachärztlichen Standard entsprechende Behandlung“, erklärt die Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger. „In einem Arzthaftungsfall kann daher also auch nicht von einem schlechten Ergebnis zwangsläufig auf eine fehlerhafte Vorgehensweise des Arztes zurückgeschlossen werden.“ Es muss auf Basis der Behandlungsunterlagen in der Regel mithilfe eines medizinischen Sachverständigen geprüft werden, ob die Behandlung dem fachärztlichen Standard entsprach oder nicht. Dann muss geklärt werden, ob der vorliegende körperliche Schaden des Patienten auf den festgestellten Fehler ursächlich zurückzuführen ist, erklärt die Medizinrechts-Fachanwältin. Schwierig wird es bei Diagnosefehlern. Viele Patienten haben eine regelrechte Odyssee hinter sich, bis die richtige Diagnose gestellt wird. Hier gilt das Sprichwort: Im Nachhinein ist man immer schlauer! Es stellt sich aber die Frage, ob man dem ersten behandelnden Arzt dann einen Vorwurf machen kann, dass er die richtige Diagnose nicht gestellt hat. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang eher zurückhaltend. „Wenn der Arzt alle gebotenen Befunde erhoben hat und er trotzdem zu einer im Nachhinein falschen Diagnose gelangt, so ist die Rechtsprechung sehr häufig mit ihm gnädig“, sagt Steldinger.

Umfang der Aufklärungspflicht

Vor einem medizinischen Eingriff ist der Arzt verpflichtet, den Patienten aufzuklären. Worüber, ist gesetzlich geregelt: über den Eingriff selbst, den Nutzen, mögliche Folgen und Risiken des Eingriffs und Behandlungsalternativen. Bei nicht notwendigen Eingriffen wie etwa Schönheitsoperationen ist die Aufklärungspflicht viel umfangreicher. Zu diesem Thema gibt es einige Gerichtsentscheidungen – so entschied etwa das Oberlandesgericht Hamm, dass eine Patientin vor einer Brustkorrektur hinreichend drastisch und schonungslos über Risiken wie etwa dem einer Asymmetrie aufgeklärt werden muss (Aktenzeichen: 3 U 263/05). Bei einer Fettabsaugung muss dem Patienten zuvor klargemacht werden, dass Dellen bleiben können, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar (Aktenzeichen: 8 U 18/02). In einem Prozess muss der Arzt beweisen, dass die Aufklärung vor dem Eingriff erfolgt ist. Daher verwenden Ärzte und Kliniken in der Regel vorgefertigte Formulare zur Dokumentation des Aufklärungsgesprächs

Fehler bei der Aufklärung

„Achten Sie deshalb genau darauf, dass Sie nicht einfach alles unterschreiben, ohne es zuvor genau gelesen zu haben“, erklärt die Münchner Fachanwältin für Medizinrecht Beate Steldinger. Übrigens: Schriftliche Informationen ersetzen die mündliche Beratung nicht. Der Arzt muss auch über die erforderliche Nachsorge informieren, sich Zeit nehmen, Fragen zu beantworten, und dem Patienten Zeit zum Überlegen geben. Für Patienten ist es nicht einfach, einen Aufklärungsmangel nachzuweisen. Insbesondere, wenn ein ausgefülltes und vom Patienten unterzeichnetes Aufklärungsformular vorliegt. Manchmal wird dem Patienten im Aufklärungsgespräch suggeriert, dass die Operation ein Spaziergang sei. Solche Äußerungen sind jedoch meist in einem Prozess nicht zu beweisen, da das Aufklärungsgespräch meist nur zwischen Arzt und Patient und ohne Zeugen stattfindet. Der Arzt muss den Patienten auch über die Kosten des Eingriffs aufklären, wenn unklar ist, ob die Krankenversicherung sie übernimmt.

Informationen über Impf-Nebenwirkungen

Wenn Patienten sich impfen lassen, muss der Arzt sie vorher über die Risiken von Impffolgen aufklären, ebenso über mögliche Spätfolgen, sofern welche bekannt sind. „Zudem sollten die Ärzte auch aufklären darüber, dass auch eine Impfung keinen 100-prozentigen Schutz bietet und ein geringes Restrisiko bleibt“, sagt Steldinger. Werden Minderjährige geimpft, müssen die Sorgeberechtigten zustimmen.

Schwieriges Verhältnis zum eigenen Arzt

Ist das Verhältnis zerrüttet, empfiehlt Steldinger, den Arzt zu wechseln. Auch der gesetzlich versicherte Patient hat freie Arztwahl unter den Kassenärzten. Gerade vor einem komplizierten operativen Eingriff kann der Patient eine Zweitmeinung einholen.

Anspruch auf Bilder und Unterlagen

Patienten haben das Recht, ihre Patientendaten einzusehen, sagt Steldinger. Dieses Recht ergibt sich aus Paragraf 630g BGB. Dieses Recht umfasst auch die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen einschließlich der Bildgebung (Röntgen, MRT, CT) gegen Erstattung der Kopierkosten.

Weitergabe von Patientendaten

Patientendaten sind hochsensible Daten, die ein Arzt auf keinen Fall einfach weitergeben darf. „Ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht ist strafbar“, betont die Medizinrechtlerin Beate Steldinger. Möchte man seinen Arzt wechseln, so kann man seinen Arzt bitten, die Behandlungsunterlagen in Kopie an den neuen Arzt zu schicken gegen Erstattung der Kopie bzw. Portokosten. „Ziel der Dokumentation ist es unter anderem, die Weiterbehandlung durch einen übernehmenden Arzt sicherzustellen. wenn zum Beispiel ein Arzt in Ruhestand geht oder aus anderen Gründen plötzlich ausfällt“, sagt Steldinger.

Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?

Wer von seinem Arzt wegen eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers Schadensersatz oder Schmerzensgeld will, muss einiges beachten: Patienten sind im Streitfall in der Pflicht, von ihnen behauptete Fehler zu beweisen. Scheitert eine außergerichtliche Einigung, so bleibt nur eine gerichtliche Auseinandersetzung. Normalerweise gibt ein Gericht bei einem Streit zwischen Arzt und Patient ein Sachverständigengutachten in Auftrag, was die Auseinandersetzung sehr teuer macht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, ist im Vorteil. Denn der Arzt beziehungsweise dessen Versicherung müssen nur im Fall des Unterliegens die Kosten tragen.

Ärger mit Arztrechnungen

Bei einem Kassenpatienten darf ein Kassenarzt grundsätzlich keine Leistungen privat in Rechnung stellen. Heutzutage werden von vielen Kassenärzten jedoch zusätzliche privat zu zahlende Leistungen angeboten, sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Dies muss jedoch vor der Behandlung schriftlich mit dem Patienten vereinbart werden. Zahnärztliche Behandlungen werden seit vielen Jahren nicht mehr vollständig von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Der Zahnarzt hat den Kassenpatienten vorab einen Kostenvoranschlag vorzulegen, der von der Krankenkasse geprüft wird. Durch den Bescheid der Krankenkasse weiß der Patient, welche Kosten er selbst zu tragen hat. Wie bei Handwerkern auch, wird von der Rechtsprechung eine gewisse Überschreitung bis 20 Prozent des Kostenvoranschlags toleriert. Ähnliches gilt für den privatversicherten Patienten. Bei größeren Abweichungen muss der Arzt dies dem Patienten rechtzeitig vor der Behandlung beziehungsweise vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen, sodass der Patient immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.

Welche Anlaufstelle gibt es für Patienten?

Wenn man bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler nicht gleich einen Rechtsanwalt einschalten möchte, kann man sich als gesetzlich Versicherter zunächst an seine Krankenversicherung wenden. Diese ist verpflichtet, Patienten hier zu unterstützen. Die Krankenkasse wird ein fachärztliches Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Auftrag geben. Zudem besteht die Möglichkeit, sich in Bayern an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer zu wenden. Auch dort werden Arzthaftungsfälle gutachterlich überprüft. Auch dieses Verfahren ist kostenfrei. Dem Verfahren muss die Gegenseite jedoch zustimmen. Auch in Krankenhäusern können Patienten sich beschweren. Kliniken müssen seit fast zehn Jahren für ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement sorgen.

PANORAMA
Interview zum Thema Palliativversorgung und Regeln für den assistierten Suizid
„Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“

„Eine offene Kommunikation ist das Mindeste.“

Tanja Unger, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Medizinrecht,
www.putz-medizinrecht.de

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem wegweisenden Urteil vom 26.2.2020 den Auftrag an den Gesetzgeber formuliert, Regeln für den assistierten Suizid zu entwickeln. Inzwischen liegen Entwürfe von Bundestagsabgeordneten vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 15.2.2021 gesagt, dass es vorerst keinen eigenen Vorschlag vorlegen wolle. Hätte das BMG nicht längst aktiv werden müssen?

TANJA UNGER: Verfassungsrechtlich können Gesetzesvorschläge von den Ländern, von der Bundesregierung oder aus der Mitte des Bundestags kommen. Minister Spahn ist also berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Ob es politisch opportun ist, nach der Pleite mit dem Paragraf 217 StGB, den sein Vorgänger propagiert hatte, tatenlos zu bleiben, ist eine andere Frage. Auch ist festzuhalten, dass seit dem Urteil des Verfassungsgerichts kein rechtsfreier Raum im Bereich der Suizidbeihilfe entstanden ist. Beihilfe zum Suizid darf, wie schon bis zum Jahr 2015, nur geleistet werden, wenn der Suizidwillige seinen Entschluss freiverantwortlich, wohlerwogen und ernstlich getroffen hat. Andernfalls stellt die Beihilfe rechtlich eine mit hoher Freiheitsstrafe bedrohte Tötung in mittelbarer Täterschaft dar und kann entsprechend von den Staatsanwaltschaften verfolgt werden. Der nicht freiverantwortliche Suizident handelt dann quasi als „willenloses Werkzeug“ gegen sich selbst und muss vor sich selbst geschützt werden. Insofern hat auch das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit einer Neuregelung unter Achtung der Grundrechte der Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeräumt.

Die Begründung der Ablehnung vom BfARM ist immer die gleiche

In Medienberichten heißt es, dass Anträge von schwerstkranken suizidwilligen Betroffenen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM), mit der Bitte um die Genehmigung einer Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, immer abgelehnt werden – weil die Behörde vom BMG quasi aufgefordert wurde, derlei Anträge grundsätzlich abzulehnen. Ist dieses Vorgehen rechtens?

UNGER: Es gibt einen entsprechenden Brief aus dem Bundesgesundheitsministerium, nicht vom Minister persönlich, sondern von einem hohen Staatssekretär unterschrieben. Der Brief ist gerichtet an das BfARM und nach der offiziellen Anrede, handschriftlich mit „Lieber …..“ ergänzt. Es wird darin die Haltung des Ministeriums bekräftigt, dass der Staat niemals ein tödlich wirkendes Medikament zur Verfügung stellen sollte. Der Brief endet in einer Bitte, den Anträgen nicht nachzukommen. Eine Vorgabe oder offizielle Anweisung ist es pro forma also nicht. De facto ist es aber natürlich eine Aufforderung, ein Urteil eines obersten Bundesgerichts zu missachten, was ein grober Verfassungsverstoß ist.
Inzwischen laufen die Prüfverfahren pro forma. Offensichtlich hat das BfARM selbst erkannt, dass es nicht einfach die Anträge unberücksichtigt lassen kann. Soweit mir persönlich bekannt, werden die Antragsteller aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Die Begründung der Ablehnung ist dann immer die gleiche, dass die Unterlagen nicht für die
Feststellung eines freien Suizidwillens ausreichen würden.

Wie können Heime derzeit in der Palliativversorgung rechtssicher handeln?

UNGER: Im Hinblick auf die anderen Formen von Sterbehilfe hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. So ist z. B. ein Behandlungsabbruch lebensverlängernder Maßnahmen gemäß Indikation und/oder Patientenwille selbstredend weiterhin zulässig und geboten. Nichts anderes gilt auch für die indirekte aktive Sterbehilfe, also eine zumindest in Kauf genommene Lebenszeitverkürzung im Rahmen und zum Zweck einer effektiven Leidenslinderung.

Was kann bzw. soll die Heimleitung tun, wenn ein schwerstkranker Bewohner selbstbestimmt entschieden hat, seinem Leben ein Ende zu setzen und das Heim um Hilfe dabei bittet? Wie ist hier die rechtliche Lage?

UNGER: Im Hinblick auf den Umgang mit Suizidwünschen von Heimbewohnern ist zunächst zu beachten, dass diese ihr Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nicht an der Eingangspforte des Heims ablegen. Es darf, muss aber nicht, einem freiverantwortlichen Suizidwilligen Hilfe geleistet werden. Dies gilt sowohl für den passiven Suizid, wie dem freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, als auch für aktive Formen, z. B. die Einnahme eines todbringenden Medikaments. Hier sind ärztlicherseits ergänzend die Vorgaben des Betäubungsmittelrechts, das aktuell noch den Einsatz von Natrium-Pentobarbital in Deutschland verbietet, zu beachten. Eine offene Kommunikation ist aus meiner Sicht das Mindeste. Einem einzelnen Bewohner, der von Dritten angebotenen Hilfe in Anspruch nehmen möchte oder sich hierüber informieren möchte, mit Repressalien zu drohen, kann im Lichte unserer Verfassung nicht der richtige Weg sein. Sollte es tatsächlich so weit kommen, dass Vertreter von Sterbehilfeorganisation auf eigene Initiative an Heimtüren klingeln, um bei Bewohnern Werbung zu machen, kann dies aber selbstverständlich im Rahmen des Hausrechts untersagt werden.

Interview: Susanne El-Nawab

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