Behandlungsfehler – Ihr Recht bei Kunstfehlern und Ärztepfusch

Sobald der Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers besteht, sollte der Rat eines spezialisierten Anwaltes eingeholt werden, um mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu prüfen. Wir haben jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung von geschädigten Patienten, sowie gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Daher können wir Ihnen die Sorge nehmen, berechtigte Ansprüche gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus nicht durchsetzen zu können.

Frühe und spezialisierte Beratung ist wichtig

Das Thema Schadensersatz- und Schmerzensgeld bei Kunstfehlern ist komplex und nur ein spezialisierter Anwalt kann sicher sagen, welche Maßnahmen zur Sicherung des Anspruches erforderlich sind:

  • Ob und wann sollte eine gerichtliche Beweissicherung erfolgen?
  • Muss Strafanzeige gestellt werden?
  • Wird ein Privatgutachten benötigt?
  • Sollte mit einer Haftpflichtversicherung verhandelt werden oder nicht?
  • Ist ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle oder die Klage vor einem Zivilgericht sinnvoll?

Auch die Berechnung von Personenschäden setzt Spezialwissen voraus. Begriffe wie Haushaltsführungsschaden, Rentenschaden, kapitalisierte Abfindung oder Rentenzahlung, Indexierung, Anrechnung von Drittleistungen, Sicherung von Drittansprüchen sind selbst vielen Rechtsanwälten nicht bekannt. Daher besteht die Gefahr, dass Ansprüche nicht korrekt berechnet werden und Sie als Geschädigter viel Geld verlieren. Dies ist gerade bei schwerstgeschädigten Patienten häufig der Fall, z. B. nach Geburtsschäden oder bei schwersten Gehirnschädigungen. Hier steht eine Vielzahl von möglichen Schadenspositionen im Raum, die fachkundig geprüft und verfolgt werden müssen.

Medizinische Aufklärung des Falles durch Sachverständige

Medizinische Behandlungsfehler können nur in Zusammenarbeit von Ärzten und Juristen aufgeklärt werden. Deshalb arbeiten wir mit erfahrenen Fachmedizinern zusammen. Durch diese Teamarbeit sind wir auch in der Lage, ein für den Mandanten negatives Gutachten z. B. des MDK zu prüfen und gegebenenfalls zu widerlegen.

Unsere Vorgehensweise – vom Erstgespräch zum Schadensersatz

Um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen, gehen wir in mehreren Schritten vor. Dabei arbeiten wir auch mit gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen zusammen, um zu klären, ob ein Behandlungsfehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Eine Krankenversicherung hat ebenso wie der betroffene Patient Ersatzansprüche und daher ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Falles.

Zusammenstellung aller Unterlagen

Nach einer ausführlichen Erstberatung tragen wir die Behandlungsunterlagen der beschuldigten Ärzte sowie der Vor- und Nachbehandler zusammen. Viele Betroffene beklagen, dass ihnen die Einsicht in die Unterlagen verwehrt wird und sie nur Auszüge oder einzelne Arztbriefe erhalten. Der Anspruch auf Einsicht in die ärztliche Dokumentation ist jedoch gesetzlich verankert und kann daher von einem Fachjuristen leicht durchgesetzt werden.

Fachärztliche Überprüfung

Wenn die Unterlagen vorliegen, prüfen wir diese gemeinsam mit Ihnen auf Vollständigkeit und übergeben diese danach zur fachärztlichen Überprüfung. Gesetzlich versicherte Patienten können hier auf den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zurückgreifen und werden durch ein kostenloses Gutachten unterstützt. Für privat krankenversicherte Patienten stehen uns eigene fachärztliche Berater zur Verfügung. Diese können auch ergänzend bei gesetzlich versicherten Patienten in Anspruch genommen werden.

Viele Mandanten haben bereits ein negatives Gutachten erhalten, bevor sie sich an uns gewandt haben. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine nochmalige fachärztliche Überprüfung durchaus sinnvoll und lohnenswert ist. In vielen Fällen ist es uns gelungen, trotz negativer Erstgutachten noch beträchtliche Schadenersatzzahlungen für unsere Mandanten zu erzielen.

Anmeldung und Geltendmachung der Ansprüche

Sollten die Gutachter einen Behandlungsfehler bestätigen, so werden wir Ihre Schadensersatzansprüche bei der Gegenseite bzw. der zuständigen Haftpflichtversicherung anmelden. In sehr vielen Fällen erreichen wir außergerichtliche Einigungen. Gelingt dies nicht, so setzen wir Ihre berechtigten Ansprüche vor Gericht durch.

Unsere Empfehlungen: So verhalten Sie sich richtig

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen können wir einige Empfehlungen aussprechen, was im Falle einer Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderung sinnvoll ist und was Sie besser unterlassen sollte. Wir beraten Sie gerne, was in Ihrem individuellen Fall angebracht oder erforderlich ist.

Privates Sachverständigengutachten

Wir raten Ihnen von der Einholung eines offiziellen Privatgutachtens ohne vorherige anwaltliche Beratung ab. Die Gutachten sind oft nicht erforderlich, sehr teuer und gehen an den entscheidenden juristischen Fragestellungen vorbei.

Strafanzeige gegen den Arzt

Eine Strafanzeige gegen einen Arzt ist nur scheinbar ein Erfolgsrezept. Nicht spezialisierte Rechtsanwälte raten häufig zu diesem Schritt. Tatsächlich ist die Strafanzeige – von wenigen Ausnahmen abgesehen – »der erste Kunstfehler des Rechtsanwalts im Kunstfehlerverfahren«. Diese Ausnahmen zu erkennen, ist Aufgabe eines versierten Arzthaftungsrechtlers.

Einschaltung einer Schlichtungsstelle

Die Einschaltung einer Gutachter- bzw. Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer sollte wohl bedacht werden. Zum einen ist ein solches oft langjähriges Verfahren gar nicht in allen Fällen erforderlich, um zum Erfolg zu kommen. Zum anderen müssen die richtigen Vorwürfe gegen den oder die richtigen Beschuldigten erhoben werden. Darüber hinaus weisen einige Verfahrensordnungen für den Laien nicht erkennbare juristische Fallstricke auf. Deshalb sollte ein versierter Arzthaftungsrechtler den Fall vorab umfassend geprüft haben und im Verfahren beratend und unterstützend zur Seite stehen.

Umgang mit Gutachtern

Ein schwieriges Thema ist für Laien häufig der richtige Umgang mit Gutachtern. Hier verbergen sich zahlreiche Fallstricke und Sie sollten sich in jedem Fall gut auf das Gespräch vorbereiten. Um Fehler bei einer Untersuchung oder Befragung durch einen Gutachter zu vermeiden, haben wir Ihnen hier einige Tipps zusammengestellt: Verhalten beim Gutachter (PDF 123KB)

Umgang mit dem beschuldigten Arzt

Oft besteht bei geschädigten Patienten das Bedürfnis, nochmals ein persönliches und klärendes Gespräch mit dem beschuldigten Arzt zu suchen. Dieses Bedürfnis ist durchaus verständlich, die Erwartungen werden jedoch meist enttäuscht. Zudem birgt ein solches Gespräch die Gefahr, dass die ärztliche Dokumentation nach dem Gespräch geändert wird, um mögliche Schadensersatzansprüche abzuwehren. Insofern raten wir hiervon ab. Sollten Sie dennoch das Gespräch mit dem Arzt suchen wollen, so sollten Sie sich lediglich die Geschehnisse erklären lassen und keine Vorwürfe erheben. Nehmen Sie einen Zeugen mit und dokumentieren Sie im Anschluss den Inhalt des Gesprächs.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen Kosten

Viele Geschädigte fürchten hohe Kosten im Falle eines Rechtsstreits um ärztliche Behandlungsfehler. Wir arbeiten mit allen bekannten Rechtsschutzversicherungen zusammen und werden von diesen auch speziell im Bereich ärztlicher Behandlungsfehler empfohlen. Die Kosten unserer ausführlichen Erstberatung nach ärztlichen Behandlungsfehlern werden daher in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Kommt es zu einer Übernahme des Mandats, so holen wir für Sie die weitere Kostendeckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und übernehmen die Abwicklung der Gebührenabrechnung.